Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 11 (August 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-08-01
- Page
- 586 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2932807-2932819-2938827--00809-2938891- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
588 Misch« ®tm<lnb«jufh!nb« in Aurhcffen. hingewiesen, in welche die jüdisch religiösen Angelegenheiten u»abwendbar durch eine Bestimmung gerathen müssen, die dieselbe von der Regierung gewählte» Männern überantwortet Wir haben ge: zeigt, wie bei dein besten Willen der Negierung sic Tausend gegen binS in der Gefahr ist die ungeeignetste» Männer zu wählen, da ihr gar nicht die Möglichkeit zusteht, die hier in Betracht kommenden Personen, Sachen und Zustände richtig zu beurtheilen. Wir wollen hier nur auf daS dort bereits Gesagte einfach Bezug nehmen, können aber nicht unterlassen, an dieser Stelle die somit noch fernere Abnormität hcrvorzuhebcn, das! nach dieser Verfassung die jüdisch religiösen Gemeinde-Angelegenheiten von — Regierungsbeamtcn verwaltet werden. Denn daö und nichts anderes sind die Provinzialvorstcher, die lediglich von der Regierung gewählt, nur der Regierung untergeordnet und nur der Negierung verantwortlich sind, und dürfte sich schwerlich auch für diese Nbsonderlichkcit irgend eine Analogie aus andern religionSgemcindlichen Verfassungen Vorbringen lassen. Diese Verantwortung selbst aber ist wieder durch eine andere Bestimmung fast illusorisch gemacht. §8 32 und 33 nämlich ordnen den Provinzialvorständen Ein Mitglied der Regierung als landcSherrl. Commissar bei, der bei den Vorstandösitzungcn gegenwärtig sein kann, ohne dessen Visum aber kein Vorstandsbeschluß zur Ausführung kommen darf und der zugleich beständiger Referent in allen judcnschaftlichen Angelegenheiten bei der Regierung ist. Diese Bestimmung, die daö Visum und Referat in eine und dieselbe Hand legt, macht die Provinzialvorstände in den allermeisten Fällen souverän, und jeden Rekurs gegen einen von ihnen auSgegangcncn Beschluß von vorn herein illusorisch. Wir wissen, welche Bedeutung die Ansicht dcS Referenten, und noch dazu des beständigen Referenten, bei jeder Verwaltungsbehörde hat und naturgemäß haben muß. Zn jeder Angelegenheit wird die Ansicht desjenigen Mitgliedes der Regierung, zu dessen spccicllem Ressort der Gegenstand gehört, und der noch dazu darüber.' das ständige Referat hat, maßgebend sein müssen. Nun kann nach der unserer Betrachtung vorliegenden Verordnung kein Beschluß eines Vorstandes ausgefcrtigt werden,