Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1855-08-01 · Heft 11 (August 1855) · p. 582

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 11 (August 1855)
Article
Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
Date
1855-08-01
Page
582 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2932754-2932807-2932819-2938827--00805-2938887
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

582 Jüdisch« G-me<ndczul>Sndk in Kurhrsscnbarm Repräsentanten und Häupter der Commune» bezeichnen möge, sie sind t‘% von deren Einsicht, Tüchtigkeit, Gewissenhaftigkeit und Thätigkeit daö Communalhcil des Ganzen überall bedingt ist, so bedingt ist, das, es wahrlich kein Paradoxon wäre zu sagen, eine Gemeinde- Verfassung, die dafür gesorgt bat, das! die Gemeinden einsichtsvolle, tüchtige, gewissenhafte und tbätia.c Vorsteher erhalte», hat den wesentlichsten und wichtigsten Theil ihrer Aufgabe gelost. Alles Andere macht sich dann von selbst. Das gilt für alle Communalwesen, politischc wie religiöse, daS gilt auch für die jüdische» Religtonsgemeindcn. Von den ersten jüdischen Gemeindcaltesten, die in Egypten ibre Rücken hinreichten um die blutigen Streicbr für ibre Brüder aufzufangc» bis hinab zu all den Raschim Weluwiin, Parnassim und Manhigim der Gemeinden, die in den bangen Iahrbunderten mittelalterlicher Nacht nach Außen für ibre. Brüder auf der Bresche standen und im Innern die Sorge für die beiligc» Interessen ibrer Gemeinden im Herzen trugen, waren die jüdischen Gemeinteältesten die ersten und wichtigsten Träger des jüdischen Gcmeindchcilö. Wie für den Augapfel hat daher eine jede Geineindcrerfassung, und haben auch die jüdisch-religiösen Gemcindcvcrsassungcn vor Allem von jeher dafür zu sorgen sich bemüht, die in direkter oder indirekter Weise von den Gemeinden zu vollziehende Wahl ihrer Acltcstcn mit solchen Modalitäten zu umgeben, dast die möglichste Einsicht mit der möglichsten Unparthcilichkcit sich vereinige, um nur die möglichst Besten der Gemeinde zu diesem ersten und wichtigsten Amte zu wählen. Die kurhcssische Verfassung jüdischer Gemeinden, die unserer gegenwärtigen Betrachtung vorliegt, hat die Gemeinden bei Seite geschoben, hat die Gemeinden ihres ersten, heiligsten und unveräußer-!ichcn Rechtes entkleidet, ihre ״Aeltcstcn" selbst zu wählen. Lasset unS sehen, welchen Wahlkörper sie an die Stelle der heiligen Gottcsgcmcindc snbstitnirt, »nt welcher Weisheit und Umsicht sie ihn aus solchen Elementen zusammeusetzr, das! sich in ihm die größtmöglichste Einsicht mit der größtmöglichsten Unpartheilichkeit also paare, das! er der hochwichtigen, verantwortungsvollen Aufgabe entspreche, die Acltcstcn einer Gemeinde zu wählen. Denn das, und kein Haarbreit weniger müssen wir erwarten, wenn den Urhebern dieser Verfassung auch nur im Entferntesten die Bedeut.!,>g ibrer Aufgabe vorgeschwebt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.