Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 11 (August 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-08-01
- Page
- 580 (sequence 2)
- Language
- German
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580 Jüdische Glmcindejustände in Kurheffcn. lence nennt, gewesen, gar keine Kunde von Dem gehabt, waS judisch-religiöscö Gemcindcrecht heischt, ja von der Existenz eines solchcn Nechtö überhaupt gar nichts mehr wusiten. Hat man doch geglaubt, und meint cö zum Thcil noch heute, Kenntnis! der rabbinischcn Schriften, die doch nun einmal die Grundlage alles bestehenden jüdisch religiösen GcmeindclcbcnS sind, sei unvereinbar mit der ״Bildung" eines ״gebildeten" Inden. Za eS gab eine Zeit, wo die größte religiöse Unwissenheit als erste« Merkmal eines ״gebildeten" Juden galt, und ans diese Weise ist cS gekommen, daß unsere Gebildeten auf dem Wege ihrer Ausbildung jede jüdisch religiöse Kenntniß überhaupt und rabbinische insbesondere verschmähten und wenn sie sodann in spateren Jahren vermöge ihrer socialen Stellung einen Einfluß, und oft einen sehr entscheidenden Einfluß ans die Gestaltung und Verwaltung der jüdisch religiösen Gcmcindeangclcgenheiten gewannen, sic cS mit Objekten und Verhältnissen zr> tbn» batten, die ihnen lauter unbekannte Größen waren. Es kann daher auch ganz wohl sein, daß die kurhcssischen ״Gebildeten" Vom Jahre 1816 bis 1823 nur auS purer Unwissenheit daS erste Grundprinzip aller jüdisch religiösen Gcmcindcwesen so gänzlich außer Acht gelassen. Um so mehr aber war an sic die Forderung zu stellen, daß sie sich bei ihren Arbeiten daö klar zu machen hatten, welche Bedingungen denn eine jede gute Commnnalverfassung überhaupt und eine rcligiöse insbesondere zu lösen habe und welche specielle Modalitäten sich etwa' auS dem besonderen jüdisch religiösen Zweck ergeben durften, für den sie doch immerhin ihre Organisation zu schaffen hatten. Von diesem allgemeinen Standpunkt fällt aber sodann ein jeder Verstoß um so mehr inö Gewicht, alö sie ja, vermöge ihrer jüdisch religiösen Unkenntnis!, vollständig tabula rasa vor sich zu zu haben glaubten. Fänden wir aber nun bei einer solchen Prüfung eine Verfassung, die sich auch von dem allerersten Begriffe einer religiösen Commnnalverfassung aufs Entschiedenste entfernte und Monstruositätcn enthielte, für welche vielleicht vergebens auf Erden irgend ein Vorbild oder Scitcnstück zu finden wäre, dann wären wir unabweislich gedrungen, den Motiven einer solchen Schöpfung in der Verfassung selbst nachzuspüren, damit eö nnö klar werde, waS die Schöpfer solcher Abnormitäten gewollt und welche Beweggründe sie geleitet.