Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1855)
- Article
- Aus Baden
- Date
- 1855-05-01
- Page
- 454 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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454 Au- Baden. aus (Ende Peah; Ketuboth 68, a.); allerdings soll der Arme seinen Gebrauch beschränken, um der Unterstützung nicht 51t bedürfen (Sabbuch 118, a.); allerdings ziemt Stolz am allerwenigsten dem Armen (Pesachim 113, b.); allerdings ist Undankbarkeit ein schändliches Laster (Elilim 5, L. und b.); allein all diese Erwägung, n sind nicht Sache des Gebers sondern des Empfängers. Mag der Arme eö verantworten, wenn er der empfangenen Wobltbat unwürdig ist, oder dieselbe mißbraucht, oder aus irgend eine Weise das MißsaWn seiner Wohlthäter sich zuziebet; uns aber ziemt kein Urtbeil darüber. Wenn wir zwar hinsichtlich des Grades der Dürftigkeit und der Würdigkeit zwischen den verschiedenen Armen unterscheiden dürfen und sollen!Baba Batbra 9, ft.; ketuboth 67, b.; Horioth 13 a.), so findet ^'lesc^^scheidung nur dann statt, wenn nicht alle Ansprüche, oder niA,m ^em Maße, wie sie gestellt werden, befriedigt werden können, so daß cs sich dabei um ein Vorzugsrecht handelt; da aber, wo man Allen gerecht werden kann, hüte man sich wohl, auch nur gegen einen Einzigen ungerecht zu sein. Und wer bürgt uns dafür, daß unsere jeweiligen Ansichten von der Dürftigkeit und Würdigkeit eines Armen immer die richtigen seien? Gibt es nicht verschämte Arme, welche sich scheuen, ihre Dürftigkeit unb Würdigkeit so an den Tag zu legen, wie die Wirklichkeit ist? Sind wir mit der Lage, mit den Verhältnissen, mit den Bestrebungen eines Armen so genau, so sicher vertraut? Sind unsere Urtbeite in andern Dingen immer untrüglich? — Wie? wenn wir unter 100 Fällen auch nur ein einziges Mal irrten? M8ssen wir nicht wünschen, lieber 99 mal von Armen betrogen zu werden," als auch nur ein einziges Mal der hohen Pflicht der Woblthätigkeit nicht genügt zu haben? (vgl. Ketuboth 68, a.) Will doch das Neligiouogesetz, daß nicht nur der wirkliche Arme, sondern auch schon der, dessen Vermögensverhältniffe nicht mehr den frübern Glanz haben, von seinen gesegnetem Brüdern unterstützt werde (III. B. M. 25, 35; V. B. M. 15, 6; Ketuboth 67, b.); und wir wollten aufs Genaueste forschen, urtheilen und richten, und inzwischen die uns obliegende Pflicht verschieben, verabsäumen, vielleicht für immer verabsäumen? Wollten nicht bedenken, daß die jüdische Wohlthätigkeitspflicht nacheinem Hebern Maßstabe zu messen ist und größere Opfer von uns verlangt, als andere Kreise ihr zugestehcn? Wollten verkennen, daß der Mißbrauch, den vielleicht ein Armer vom Almosen macht, uns nicht rechtfertigt, wenn wir ihm die Hand verschließen? — Der Arme hat