Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-05-01
- Page
- 444 (sequence 9)
- Language
- German
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444 Jüdische Gcmcindczustände (11 Kurhesien. Im Namen Gottes, nicht im Namen seiner Thora, nicht im Namen der jüdisch heiligen Gewissenspflichten, «id't im Namen der jüdischen Religion können sie im jüdisch-religiösen Gebiete Achtung und Beachtung erwarten. Im Namen der Slaatsvcrwaltnng stehen sic da, als Abgeordnete der Obrigkeit haben sic Gehorsam zu fordern und freilich auch zu erwarten Denn allerdings ist es auch jüdisch-religiöse Gewisscnspflicht den Anordnungen der Obrigkeit Folge zu leisten und die Träger der Staatsgcsctzc zu achten. Allein es ist doch nicht dasselbe Gefühl, dad z. B. dem Priester, dem Geistlichen, dem Diener der Kirche den Zoll der Achtung und der Ehrerbietung cntgegenträgt, und das dem Abgeordneten des Staates, dem Diener dcS Gesetzes die schuldige Achtüng zollt. Und schwerlich hat sich die Negierung, die diese gcmcinheitliche Ordnung für ihre jüdischen Staatsgenosscn schuf und darin diese Beamte für die jüdischen RcligiouSgemcinden crcirte, sich vergegenwärtigt, daß sic damit das religiöse Gefühl, das religiöse Leben crtödtct und in die Tenipel deö Herrn, an die Altäre des Herrn ihre, die Diener der Staatsverwaltung gesendet. Schwerlich hat sie sich das vergegenwärtigt und sicherlich das nicht gewollt. Es ist auch wohl in alten Zeiten vorgekommcn, daß Negierungen Rabbiner crcirt. Aber damals stand den Nabbiuen zugleich Gerichtsbarkeit zu, und nur in Folge des Attributs deö Staates für die Rechtssprcchung in seinem Gebiete zu sorgen, erkennen unsere religiösen Gcsetzcslehrer ('לד' הגה D״n) die Autorität eines solchen von der Negierung gesetzten Nabbincn an; sprechen jedoch zugleich bittern Tadel über Den aus, der ein solches Amt aus den Händen der Regierung ohne freie Einwilligung der Gemeinde übernimmt. Heutigen Tages jedoch, wo, wie auch in der vorliegenden Verordnung vom 14. Mai 1816, §. 2, der Wirkungskreis deö Nabbincn ״ausschließend ״auf kirchliche Verrichtungen beschränkt und jede Ausübung von Ge- ״richtsbarkeit denselben bei Strafe" von Staatswegen untersagt wird, kann unmöglich ein Staat sich noch die Bcfugniß, ja nur die Möglichkeit zuerkenncn, seinen jüdischen ReligionsgeAeinden von Staatswegen und durch Staatsorgane Rabbinen gebe» zu lassen. Unsere heutigen Rabbinen sind Lehrer, Znterpreten, Lehrer und Interpreten des jüdischen ReliHionsgesetzes für die religiöse Pflichterfüllung deS Juden. Und so wenig die Lehre und die Zntcrpretation dieses ReltgionSgesetzeS in das Reffort deS Staates gehört,