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Jeschurun · 1855-05-01 · Heft 8 (Mai 1855) · p. 443

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Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 8 (Mai 1855)
Article
Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
Date
1855-05-01
Page
443 (sequence 8)
Language
German
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Erster Artikel. 443 O, wie tief, wie gründlich tief müssen die ״Gebildeten" vom Jahre 1816, aus deren Gutachten diese Gemeindeverfassung hervorgegangen, wie tief, wie gründlich müssen sie ihre Brüder, ihre Gemeinden, das ״heilige Volk Gottes," verachtet haben, daß sie es ihrer Regierung als ein so rechtloses, unmündiges Wesen dahinstellen konnten! Wie unendlich hoch müssen sie, die ״Gebildeten," als die wenigen Auserlesenen sich über ihre Nation erhaben erschienen sein, daß sie also mit deren geheiligten Rechten, mit deren heiligsten Gütern willkürlich schalten zu dürfen geglaubt! Denn die Regierung hat gewiß auch hier nur bona fide gehandelt, fand gewiß daS Objekt ihrer Fürsorge nur so geschildert, begutachtet und dargestellt, daß sie nach dieser Schilderung, Begutachtung und Darstellung und. noch dazu nach dieser Schilderung, Begutachtung und Darstellung von jüdischen Händen, gar nicht anders für dasselbe diSponircn konnte. Wie hätte sie auch sonst eine Ordnung verfügt, die, wie wir dies in dem zweiten Artikel beleuchten werden, des Unbegreiflichen so vieles und fast gar nichts irgend einer sonst auf Erden vorhandenen kirchlichen, staatlichen oder communalen Ordnung Analoges hat! Mit dieser totalen Vernichtung der jüdisch-religiös gemeinhettlichen Autonomie, die vielleicht auf Erden ihres Gleichen vergebens sucht, ist aber von vorn herein dieser ganzen Verfassung des jüdischen Religionsgemeindewesens in Kurhessen der religiöse Rechtsboden entzogen. Nichts, was seit 30 Jahren dort auf Grund dieser Ordnung erwachsen, hat jüdisch-religionsgesetzlichen Boden, hat jüdisch-religionsgesetzliche Berechtigung und Geltung. Nicht die קני העדה?, nicht die Aeltesten der Gemeinde sind die Aeltesten, nicht die עיני העדה, die נשיאי העדה, nicht die Augen der Gemeinde, die Träger der Gemeinde sind sie und die Kreis- und Provinzial-Vorsteher und die Orts- und Bezirks- und Kreis- und Provinzial-Rabbiner und der Landesrabbiuer. Die Gemeinde ist todt und ihre Verlassenschaft wird von Negierungs-Curatoren verwaltet. Das und nichts Anderes sind׳ die Aeltesten, Vorstände und Rabbiner. Nicht das Vertrauen der Gemeinde hat sie geschaffen, nicht der Wille der Gemeinde sie mit Würde und Macht bekleidet, nicht das Vertrauen der Gemeinde hat Hren Händen ihre Heiligthümer übergeben, von Außen der Gemeinde vor gesetzt sind sie, nicht aus dem Gemeindeorganismus der Gottesstiftung sind sie erwachsen. Nicht 26*

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