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Jeschurun · 1855-05-01 · Heft 8 (Mai 1855) · p. 441

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 8 (Mai 1855)
Article
Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
Date
1855-05-01
Page
441 (sequence 6)
Language
German
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Erster ArtXel. 441 Das sind Sätze des alten jüdischen Gemeinderechts, die den unerschütterlichen Grauitboden bilden, auf welchem die ״Synagoge" steht. Wir haben diese Sätze schon in den früher» Artikeln entwickelt und wollen hier nur noch vorgängig die Frage berühren, welche Beziehungen hatte nun der Staat, der nichtjüdische Staat, zu der autonomen jüdisch-religiösen Gemeinde in seinem Schooße? Welche Beziehungen namentlich zu den von der autonomen Religionsgemeinde vorzunchmenden Vertreter- und Rabbinerwahlen? Die Antwort kann nicht schwierig und nicht zweifelhaft sein. Nur in so fern der Staat der Schirmherr aller seinem Verbände ungehörigen wirklichen und moralischen Persönlichkeiten ist, nur iw so fern er, d. h. die öffentliche Wohlfahrt dabei betheiligt ist, daß überall das Recht gewahrt, und auch von wirklichen und moralischen Personen nichts geschebe, was dem Staatszwecke, d. i. der öffentlichen Wohlfahrt zuwider ist, in so fern er auch-vielleicht dabei betdeiligt sein kann, daß alle mit irgend welchem öffentlichen Vertrauen bekleidete Personen, außer dem Besitze der dieses specielle Vertrauen bedingenden Oualifieationen, auch noch allgemeinen aus den Gesummtrücksichten des Staates fließende!! Anforderungen genügen, kann er, der Staat, eine Kenntnißnahme solcher Wahlhandlungen der jüdischen Religionsgemeinde fordern, kann sich auch höchstens das Bestätignngsrecht der von der Gemeinde vollzogenen Wahlen reserviren, — nie und nimmer aber wird er selber, direkt oder indirekt, solche Wahlen vornehmen können, nie und nimmer wird er sich an die Stelle der jüdischen Religionsgemeinde setzen, und Rechte ausüben können, die nur ihr zustehcn, ebenso wenig wie er sich an die Stelle des Jndividuums zu setzen befugt wäre, deffeu freiberechtigte Handlungen er wohl zu überwachen befugt ist, aber nie und nimmer an seiner Stelle für es rechtsgültig verbindliche Handlungen zu vollziehen vermöchte — ebensowenig, wie er ja auch die Neligionsgemeinden der Kirche zu der er sich selber bekennt, wohl schirmt und schützt, aber nicht mit seiner Thätigkeit absorbirt, sondern sie in der gesetzmäßigen Ausübung ihrer gemeinheitüchen Reckte sich frei und selbstständig bewegen läßt, -- eben so wenig, wie er ja nicht einmal politische Communen, die er doch noch am allermeisten, als Ausflüsse von sich, und somit auch allenfalls von seiner Thätigkeit!uit zu absorbirende Thetle zu betrachten sich veranlaßt sehen könnte, in der Ausübung des ihnen natur- 26

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