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Jeschurun · 1855-05-01 · Heft 8 (Mai 1855) · p. 440

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 8 (Mai 1855)
Article
Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
Date
1855-05-01
Page
440 (sequence 5)
Language
German
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440 Züdische Gemeindezustände in Kurhessen. jüdischer Gcmeindevertret er ist er nicht. Ex vertritt, nur die Autorität, die ihn gewählt hat, und hat ihn die Gemeinde mcbt gewählt, so kann er die Gemeinde auch nicht vertreten, so wobnt ibm auch nicht diejenige Macht inne, die nur die Gemeinde zu verleiden im Stande ist, so hat er auch in den religiös gemeinheitlichen Angelegenheiten nicht diejenige Autorität zu üben, nicbt die Beachtung zu beanspruchen, die nur dem Vertreter einer jüdischen Religionsgemeinde inne wohnet. Seine Macht, sein Ansehen mag in was immer für einein Boden wurzeln, in der jüdisch religiösen Gewisienspflicht der Gcmeindeglieder wurzeln sie nicht. Sie mögen ihm vielleicht dieselbe Achtung schuldig sein, die sie der Autorität schulden, die ihn gewählt, sie mögen ihm z. B. als Bürger zu gehorchen haben; als Juden — nimmer. Und wie die Gemeinde und nur die Gemeinde ihre Bertreter zu wählen hat, so hat auch nur sie ihre Lehrer, ihre Rabbiner, zu wählen. Nur die Wahl der Gemeinde, nur das von der Gemeinde geschenkte Vertrauen macht den jüdischen Gelehrten zum Rabbinen. Ein nicht von der Gemeinde gewählter Rabbiner mag alles Andere sein, ein Rabbiner ist er nicht, hat nicht die Autorität, hat nicht die religiös-gemeiuheitliche Geltung zu beanspruchen, die nur dem mit dem Vertrauen der Gemeinde bekleideten Rabbiner von der Gemeinde entgegengetragen wird. Ja, auch nachdem die Gemeinde ihre Vorstände und Rabbinen gewählt und sie mit dem ihr innewohnenden Recht bekleidet, ihnen die ihr obliegende Pflicht übertragen hat, hat sie sich mit Nichten dadurch für immer des Rechts und der Pflicht begeben darüber zu wachen, wie nun ihre Vertreter die ihnen übertragene Macht Handhaben, wie nun ihre Rabbiner das ihnen geschenkte Vertrauen rechtfertigen. Der Gemeinde zu allernächst bleiben Vorstände und Rabbtner für immer verantwortlich. Die Gemeinde hat ihren Händen ihre heiligsten Güter anvertraut. Die Gemeinde bat ein wacheS Auge darüber zu halten, wie sich diese Güter in den Händen ihrer Vertreter und Rabbinen befinden. Die Gemeinde hat die erste Kontrolle über Vorstände und Rabbinen zu üben. Rabban Gamliel stieg von seinem Naßi-Stuhl herab, Nabban Gamliel ging in die Reihen deö Volkes zurück, als das Volk mit seiner Handhabung des Neßiuth unzufrieden war.

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