Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-05-01
- Page
- 439 (sequence 4)
- Language
- German
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Erster Artikel. 439 An der Spitze deö ganzen kurhessischen jüdischen ReligionSwesens finden wir ein Landrabbinat, an der Spitze einer jeden der vier Provinzen ein Vorsteher-Amt, jede Provinz ist in Kreise getheilt, jeder Kreis hat seinen Kreisvorsteher, die Kreise zerfallen wieder in einzelne Synagogengemeinden, deren jede mehrere Gemeindeältesten zählt. Landrabbinat, Prov. Vorsteheramt, Kreisvorsteher, Gemeindeältesten so erscheint oberflächlich daS Schema der VerwaltungSgliederung, und diesem Schema ungefähr analog gliedern sich auch die Träger der Religionölehre in Landrabbiner, Provinzialrabbiner, Kreis- oder Bezirksrabbiner, Ortsrabbiner und Religionslehrer. Die Wahrung .der staatlichen Interessen bei diesem religiösen Gemeinde-OrganiömuS hat ein für jede Provinz besonders dazu ernannter Landesherrlicher Commissarius zu handhaben. Eingedenk der bereits gewonnenen Einsicht fragen wir zuerst nacb der jüdischen Berechtigung dieses ganzem Organismus, sehen wir unS zuerst nach dem ersten Faktor um, der unersetzbar die Gesundheit, die LebenSfäbigkeit eines jüdischen Gemeindewesens bedingt, durch den allein einem jüdisch religiösen Gemeindewesen die Gesundheit erhalten bleibt, die selbst vorübergehende KrankheitSzustände siegreich niederkämpft, und den Organismus immer wieder zu neuverjüngtem Leben führt: mit einem Worte, wir fragen zuerst nach der Autonomie der Gemeinden in diesem ganzen GemeindeorganiSmuö. Wir haben es als ein unveräußerliches Grundrecht und zugleich alS erste Lebensbedingung eines jeden jüdisch religiösen Gemein- Wesens erkannt, daß die Gemeinde selbst als der erste Träger der gemeinsamen jüdischen Aufgabe dastehe; in ihr, im Schooße der Gemeinde, wohnt alle religiös gemeinheitliche Autorität und Macht, auf ihr, auf den Schultern der Gemeinde, die volle Pflicht die große jüdische Gesammtaufgabe in dem Kreis ihrer Umschränkung zur Verwirklichung zu bringen. Nur turd) Ucbertragung von ihr, nur durch freie Wahl der Gemeinde kann diese Macht und diese Pflicht auf einzelne Männer übertragen werden, denen sic, denen die Gemeinde Vertrauen schenkt und dies Vertrauen eben durch diese Wahl beurkündet. Nur die Gemeinde kann ihre Vertreter wählen. Ein nicht aus direkter oder indirekter Wahl hervorgegangener Vorstand kann alles Andere sein «— ein jüdischer Gemetndevorstanb, ein