Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-05-01
- Page
- 438 (sequence 3)
- Language
- German
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438 Jüdische Gemeindezustände in Kurheffen. §. 3 der erwähnten Verordnung vom Jahre 1816 lautet nun wörtlich: ״über Verbesserung des Kultus, des Religionsunter- ״richtes und des Armen-Wesens der Israeliten soll ״Uns von Gebildeten aus ibrer Mitte ein Gutachten ״erstattet werden, zu dessen Einforderung und Prüfung ״Wir eine besondere Commission ernennen werden." DaS Produkt des von diesen ״Gebildeten" erstatteten Gutachtens und der daran geknüpften Eommissionsarbeiten liegt in der unterm 30. December 1823 erschienenen Verordnung vor, durch welche die kurhessischen jüdischen Gemeinden diejenige Organisation erhielten, die nun bereits über 30 Jahre der Entfaltung des jüdischen Lebens in Kurhcssen zur Basis hat dienen sollen. Diese Gemeindeverfassung ist der Gegenstand unserer gegenwärtigen Betrachtung. Wir wollen diese Verfassung zuerst ganz rein an sich betrachten, ganz abgesehen von den Früchten, die sie getragen oder nid t getragen. Es kann immerhin sein, daß selbst z. B. bei einer durch und durch verwerflichen Gemeindeverfassung sich dennoch die religiösen Zustände leidlich conservirt, es können die Zustände besser als die Verfassung sein. Allein dann ist das Gute, das sie enthalten, nur zufällig da, ist etwa von einzelnen.Persönlichketten getragen, ist nicht durch die Verfassung erzeugt, sondern hat sich trotz derselben zum Leben gerungen. Aber so lange die religiöse Gemeindeverfassung nicht ״gut" ist, hat alles religiöse Gute in der Gemeinde keinen Boden, keine Gewähr, ist nicht naturwüchsig aus der Gemeinde erwachsen und kann durch den Wechsel von Personen, durch eine Wandelung der Umstände zusammenstürzen und unwiederdringlich begraben werden. Betrachten wir daher einmal diese Verfassung an sich, messen wir sie an den aus dem Wesen einer jeden jüdisch religiösen Gemeinde ermittelten Grundsätzen, fragen wir nach ihrer Berechtigung und ihrem Werth auf jüdisch gemeinheitlichem Boden, sehen wir sodann nach ihrer Zweckmäßigkeit als religiöse Gemeindeordnung über- Haupt, und betrachten wir sie endlich soweit uns zugänglich — in den Früchten, die sie während ihrer nun mehr als dreißtgjährigen Geltung getragen.