Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-05-01
- Page
- 437 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Erster Artikel. 437 sind so sehr von der Ueberzeugung durchdrungen, daß unfern vielfach kränkelnden Zuständen durch nichts so sehr, als dadurch aufgeholfen werden könne, daß es jeder einzelne Jude sich zum klarsten Bewußtsein bringe, welch Wesen und welche Bedeutung dem religiösen Gemeindewesen innewohnt, dem er als Mitglied angehört, welche Rechte, aber auch welche Pflichten dem Gemeinwesen und seinen Trägern obliegen, welche Pflichten aber auch welche Rechte jedes Gemeindeglied unverlierbar besitzt, daß wir der Förderung dieses überall zu weckenden Bewußtseins gerne auch ferner unsere bescheidenen Kräfte widmen möchten. Nachdem wir daher diesem Gegenstände zuerst unsere allgemeine Betrachtung zugewendet, glauben wir der anzustrebenden Erkenntniß nunmehr durch Betrachtung wirklich vorhandener Gemeindewesen nützlich werden zu können, und׳ wollen demgemäß an den durch unsere allgemeinen Betrachtungen gewonnenen Leitungsgedanken die religiösen Gemeindezustände einzelner jüdischen Kreise prüfend^ zu würdigen versuchen, und so die allgemeinen Grundsätze in conkreter Anwendung zu möglichst klarerer Anschauung bringen. Wir beginnen mit den Jüdischen Gemeindezuständen in Kurhessen, einem Compler vom jüdischen Gemeinwesen, deren jetzige Organisation vorzugsweise vom Jahre 1823 datirt, und zu deren Erkenntniß uns die Verordnungen vom 14. Mai 1816 über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen als Staatsbürger, die Verordnung vom 30. December 1823 über die gemeinheitlichen Verhältnisse der Zsraeliten, und daS eine gleichförmig Ordnung der besondern Derhältnisse der Israeliten bezweckende Gesetz vom 29. Oktober 1833 vorliegen. Das StaatsbürgerrechL, welches unsere kurhessischen jüdischen Brüder im Königreich Weftphalen zur Zeit der französischen Herrschaft genossen hatten, war ihnen nach der Rückkehr des Kurfürsten Wilhelm I. wieder entzogen worden. Durch die Verordnung vom 14. Mai 1816 wurde dasselbe den Israeliten in den Provinzen Nieder- und Oberhessen — durch Verorduung vom 29: Oktober 1833 nachträglich auch Denen in den Provinzen Hanau und Fulda — der äußern Form nach mit vielen drückenden Einschränkungen zurück-- gegeben.