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Jeschurun · 1855-03-01 · Heft 6 (März 1855) · p. 334

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 6 (März 1855)
Article
Jüdisches Gemeindewesen
Date
1855-03-01
Page
334 (sequence 19)
Language
German
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884 Jüdische» Gemetndewesen. Wir aber kennen nicht ernst genug unsere bittende, beschwörende, warnende Stimme erbeben, mit der Ausübung eines solchen unjübischen, unberechtigten Pflichtzwangs durch nichtjüdische Staatsgc- Walt innezubalten. Wir wollen davon schweige», das! in dem gcgebcnen Falle die Betreffende» »icbt einmal einer j.üdi scheu Religionsbchörde verpflichtet waren Rede zu fteben, da ja nach nnsern religionSgcsctzlichcn Borschriften die Vornabme der Trauungen gar nicht verweigert werden kann, selbst wenn die in Rede stehende Pflicht noch nicht erfüllt werden konnte; — wolle» davon schweigen, das! dem Rabbiner überhaupt ein solches inquisitorisches Verfahren nicht znstebet, und in dem gegebenen Falle um so entschiedener mißbilligt werden muß, wo es sich um die Erfüllung einer Pflicht hänselt, für welche unsere gesetzlichen Vorschriften die höchste,-;יניעו;, bis böcbste Deccnz und Verschwiegenheit abseitc» der erfüllenden Person fordern; — wir wollen davon schweigen, daß somit diese ganze Maßregel, selbst ganz im Kreise jüdischer Autoritäten gehalten, durchaus als ungerechtfertigt erscheint, wir sehen überhaupt von den Specialitätcn dieses speciellcn, vereinzelt stehenden Falles ab, fassen nur das dabei zur Anwendung gebrachte Prinzip der Zntervenirung nichtjüdischcr Staatsbehöpde» in das innerste Gebiet jüdischreligiöser Pflichterfüllung ins Auge, und glauben nicht laut genug biegegen unsere warnende, protcstircnde Stimme erbeben zu können. Nicht auf solche Weise wird das Heiligthum wieder erbaut. Nicht die Staatsmächte können, werden, dürfen unS wieder zu frommen, gesetztreuen Inden machen! Nicht ihnen steht die Bcfugniß zu, uns zu einer jüdischreligiösen Pflicht zu nöthigen; fehlt ihnen ja sogar alle und jede Kompetenz der Beurtheilung, was jüdischreligiöse Pflicht sei! Hüten wir uns, die Einmischung der Staatsautoritäten An die inneren jüdischreligiösen Angelegenheiten, wofür es in jüdischen Kreisen an aller Berechtigung und allem Vorgang fehlt, durch unser Beispiel zu sanktionircn! Ueberlasscn wir es den unjüdischen Rabbinen unserer Zeit, sich von misleitcten Staatsautoritäten mit hierarchischer Gewalt zur Zertrümmcrung unseres Hciligtbums bekleiden zu lassen! Ueberlaffrn wir es ihnen, sich geistlicher Macht und Priesterstellung nach unjüdischcm Zuschnitte zu freuen! Neberlafsen wir es ihnen, sich als die ״Geistlichkeit" über die Gemeinden, die ״Laien", die in jüdischer ״Kirche" Mundtodten, zu erheben und sich diese Erhebung von den

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