Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 2 (November 1854)
- Article
- Jüdisches Gemeindewesen
- Date
- 1854-11-01
- Page
- Seite 89 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Zwrlkr Artikel. 89 der Gemeinde gilt. Da darf nicht nur, da muß sich Kampf, „nehmender" und „gebender" Kampf der Meinungen und Ansickten erzeugen, da darf nicht Rübe, da muß Bewegung, oft starke, rausckende Bewegung hervortreten, —. wenn nur Alle „Ivkeluzm LoImmmasirN)" Alle nur die Sache, das Allgemeine, in reinster Absicht meinen, da ist die streitende Bewegung, die „laute Gemeindestube" die pochende Herzkammer des Gemeindekorpers — im Streite klären sich die Ansichten, im Kampfe einigen sich die Kräfte und die Frucht des Ganzen — ist Leben. Aber eben dieses unvermeidlich pulsirende Gemeindeleben, „die lärmende Gemeindestube" entfernt oft die besten, sonst einsichtsvollsten Glieder dem Allgemeinen. Sie lieben die Ruhe, ibnen ist jeder Streit, auch ein so unvermeidlicher, zuwider, — oft auch gekränkte Eitelkeit, das Unliebsame des Widerspruchs, — der Sieg anderer Ansichten — Dinge, die der, der wahrhaft Ivsetiein Helmnirnaftm für das Gemeinwohl strebt, gerne und mit Hingebung erträgt, — verleiden den Sckwacken die Betheiligung an den Gemeindeangelegenheiten, sie bleiben pflichtwidrig aus, wenn heilige Gemeindezwecke die Gegenwart Aller heischen, — die Gemeindestube wird immer mebr und mebr nur von den Mindereinsicbtsvollen besucht, — die Angelegenheiten müssen dock ihre Erledigung finden, und werden nach den Ansickten der pflichtgemäß Erscheinenden erledigt, — naturgemäß nehmen sie immer mebr einen Gang, der den Ansichten der Abwesenden nickt entspricht, — immer unzufriedener werden diese mit Allem, was geschieht und vergessen in ihrem Unverstände, daß sie am Meisten durch ihre Nicktbetbeiligung den Verfall verschulden, — und dieser Unverstand und diese Schwäche erzeugt den Krankheitszustand, den wir den faktischen genannt. Für alle diese Zustände liegt aber die Heilung auf der Hand. Hat der Gemeindewille auf formell legale Weise fick selbst der freien Selbstbestimmung beraubt, so kann er auf gleich legale Weise sich wieder in sein unveräußerliches Reckt rehabilitiren. Denn in allen Versassungsangelegenbeiteu des judischreligiösen Gemeinwesens kann die Majorität der Gemeinde immer wieder ändern, was durch die Majorität der Gemeinde geordnet worden. Haben Regierungsverordnungen den Nerv des Gemeindelebens