Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1854-11-01 · Heft 2 (November 1854) · p. Seite 83

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 2 (November 1854)
Article
Jüdisches Gemeindewesen
Date
1854-11-01
Page
Seite 83 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2932754-2932807-2932810-2937999--00116-2938076
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Zweiter Artikel. 83 der Gemeinde mit den Worten: "״ ,׳ראו ,ראהSiehe!" ״Sehet!" Erkennet selbst ״ob Gott ihn durch die ihm inwohnenden aus;eichneu den Fähigkeiten, als deS Berufes würdig bezeichnet!" vorgcstcllt. "כל גזרה שביח דין גוזרין על הצבור ולא קבלו רוב הצבור עליהן אינה גזרה (ירושלמי שבה 2״א ה׳ד׳)*" ״Zede von den Religionsbchörden ergangene Verordnung," lehren dieselben Rabbinen ferner, ״die nicht von der Majorität der Gemeinde angenommen worden, hat keine gesetzlich verbindende Kraft." Selbst die allerhöchsten Religionsbehörden, die Sanbedrin und Beth bin Haggadol, ein Daniel und sein Collegium, Schamrnai und Hill.el und ihre Synode, machten den bleibend verbindlichen, religionsgesetzlichen Charakter ihrer Verordnungen von deren Annahme durch die Majorität der jüdischen Gesammtgemeinde abhängig! (/שבח ידי״ חולון ן״) So will es das unveräußerliche Grundrecht des jüdischreligiösen Gemeinwesens, das der allerhöchste und erste Gesetzgeber, das Gott selbst bei der Promulgirung seines Gesetzes, bei Mathan Thoratho am Sinai vorangehend sanetionirte. Zur freien Annahme bot Gott sein heiliges Gesetz der Gesammtgemeinde an, ein frei geschlossenes Bündniß liegt der ewigen Verbindlichkeit der Thora zu Grunde, und auch von den מצוח העחירוח לההחדש/ von den im Laufe der Zeit hinzugekommenen religionsgesetzlichen Verbindlichkeiten, heißt es: "׳קימו וקבלו; sie erfüllten nur, was sie längst als Verbindlichkeit freiwillig selbst übernommen. (♦'25ל Hip שבו) Und eben darum hingen auch die jüdischen Geschlechter mit solcher hingebenden Liebe und Verehrung an ihren Führern und Lehrern, und eben darum ließen sie so ihr Leben für jede kleinste Faser einer von jüdischer Gesammtheit übernommenen religiösen Verbindlichkeit. War ja Alles nichts von Außen AufgedrungeneS! Was einmal zu dem Bestände einer religiösen Pflicht erwachsen war, das konnte nichts anderes, als Das sein, was die Väter als dem Geiste des Zudenthums gemäß, als der Erfüllung der großen jüdischen Aufgabe förderlich erkannt, und darum freiwillig und gerne im jüdischen Kreise heimisch gemacht, und den Enkeln als heiliges Vermächtniß hinterlassen, sich dadurch in die gleiche Gesinnung, in die gleich freudige Opferthätigkeit der Väter hineinzuleben. Diese allgemeine selbstbewußte und selbstthätige Betheiligung 6*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.