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Jeschurun · 1854-10-01 · Heft 1 (Oktober 1854) · p. Seite 40

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 1 (Oktober 1854)
Article
Aus dem Großherzogthum Hessen
Date
1854-10-01
Page
Seite 40 (sequence 4)
Language
German
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40 Jüdisches Gemcindewesen. deS der betreffenden Gemeinde vorstehenden Rabbinen Ing, gerade in dem 'fruchtbarsten Felde heiliger Wirksamkeit müssiger Zuschauer sein zu müssen, noch mehr aber die traurigen folgen der Unabhängigkeit und des aufsichtslosen Zustandes der israelitischen Schulen, endlich die Zerwürfnisse und Kämpfe hinsichtlich der Zeit und Methode des Unterrichtens und des religiösen Verhaltens der Lehrer haben daS Vedürfniß einer unmittelbaren Beaufsichtigung der Schulen, Festschung der NnrerrichtSgegenstände und Prüfung der Lehrer durch einen jüdischen Geistlichen unabweisbar herausgestellt, und die höchste Entschließung vom Jahre 1840 veranlaßt, wonach I. die Contracte der Gemeinden mit den Lehrern mindestens auf die Dauer von 3 bis 4 Jahren abgeschlosien werden müssen und innerhalb dieser Zeit kein seine Pflichten erfüllender Lehrer entlassen werden darf; und II. eine unter Leitung Großh. Oberschulraths, aus 2 Mitgliedern dieses Eollegs und dem Rabbinen der Provinz Starkenburg bestehende Commission, einmal im Jahre, nach vorhergegangener öffentlichen Bekanntmachung , die Prüfung der Bewerber um Religionslehrerstellen zu besorgen hat. Diese Prüfung, zu welcher auch Ausländer zugelaffen und, wenn sie als hinreichend befähigt sich ausweisen, angestellt werden können, erstreckt sich hinsichtlich allgemeiner Bildung auf folgende Gegenstände: a. Kenntniß der deutschen Sprache, und zwar mehr die praktische (Aufsätze) als theoretische; d. praktische Katechetik (Lehrgabe, Lehrgcschicklichkeit); e. Begriff von dem Lehrstande und dessen Pflichten überhaupt und denen dcS israelitischen Lehrers insbesondere; d. Hauptmomente der Weltgeschichte, insbesondere der biblischen. In Bezug auf das Religionsfach erstreckt sie sich auf systematische Glaubens- und Pflichtenlehre des Judentums und waö damit in Verbindung steht, Kenntniß der hebräischen Sprache, Uebersetzcn der hebräischen Gebete und der prosaischen Bücher der heiligen Schrift. Zugleich wurde auch eine jährliche Revision der Schulen durch die betreffenden Rabbinen angcordnet. Daß diese Einrichtungen und Anordnungen, geleitet von einem pflichttreuen, für die Erhaltung der angestammten Institutionen beseelten Beamten zur Förderung jüdischreligiösen Lebens und Wissens unter der Jugend wesentlich beizutragen vermögen, liegt in der Natur der Sache. Aber auch ebenso umgekehrt. Unverkennbar ist daher die Verschiedenheit des Zustandes der israelitischen Schulen in den 7 Rabbinaten des Großherzogthums, so hinsichtlich der Kenntniß der Äugend im Hebräischen,

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