Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1854)
- Article
- Aus dem Großherzogthum Hessen
- Date
- 1854-10-01
- Page
- Seite 39 (sequence 3)
- Language
- German
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Aus dem Großherzogthum-Hessen. 39 erwähnt ist, unterstellen, die Leitung des öffentlichen Neligionsleöcns im! Großhcrzogtbum sei ganz und ungelheilt Sen Vorständen anvertraut. 3 Daß dies jedoch nicht der Fall ist, beweist die unten mitgetheilte In- 3 struction für die Nabtinen, nach welcher Letztere, als die gesetzaussprechen- {} den Organe in Sachen des Glaubens und der Liturgie, alle Anordnungen zu treffen, die Vorstände hingegen die Ausführung des Reinpolizeilichen, j Zurechtweisung der Zuwiderhandelnden und Anzeige zur Bestrafung — da nach allgemeinen Bestimmungen Strafbefugnis nur den Gerichten zusteht — zu übernehmen haben. Mehr aus eignem Antriebe scheint unsere Negierung in dem 1832 crlaffeuen Schuledict den Unterricht für die israelitische Jugend mit steter j; Wahrung ihres Glaubensbekenntnisses in den Kreis der allgemeinen organischen Bestimmungen mit ausgenommen zu haben. Es wird darin den B Juden aufgegeben, eigne Elementarschulen unter der Oberaufsicht der j! Bezirkssckuleommission zu gründen oder ihre Kinder an den christlichen Elementarschulen Theil nehmen zu lassen und für das religiöse Bedürfnis; durch Gemeinde-Neligionsschulen zu sorgen. Es haben indessen bis jetzt nur 14 Gemeinden von dem Rechte, eigne Elementarschulen zu gründen Gebrauch gemacht: alle übrigen bedienen sich der christlichen Volksschule, neben deren Besuch jedoch in circa 250 Neligionsschulen, für den Religionsunterricht der israelitischen Kinder durchgängig gesorgt ist. Bon der Frage: ob es nicht besser wäre, wenn überall israelitische Elementarschulen beständen, da von der christlichen Volksschule eben so gewiß, wie von einer israelitischen zu erwarten steht, daß darin viele Lehrgegenstände einen confcssiouellen Charakter tragen, mußte schon deßhalb Umgang genommen werden, weil die meisten Landgemeinden die Mittel zur Gründung einer gesetzlich organisirteu Elementarschule neben den übrigen Gemeindeumlagen für Synagogen, Vorbeter u. s. w. nicht auszubringen vermögen. Zum Glücke bestehen im Großherzogthume keine eigentlichen confessionellen Elementarschulen, wie in Kurhessen, Bayern u.s.f., sondern Communalschulen, .wo außer bei dent Religionsunterricht, während drffen die israelitischen Kinder entlasten werden, Beziehungen auf das Confessionelle nicht so stark hervortreten. Ueber die Befähigung zur Ertheilung des Religionsunterrichtes und Bestimmung der Lehrgegenstände entschieden bis zum Jahre 1840, so unglaublich dies auch klingen mag, evangelische Decane. DieUnzulängkeil einer solchen Prüfung und die Kränkung, welche in der Uebergehung