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Jeschurun · 1854-10-01 · Heft 1 (Oktober 1854) · p. Seite 38

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Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 1 (Oktober 1854)
Article
Aus dem Großherzogthum Hessen
Date
1854-10-01
Page
Seite 38 (sequence 2)
Language
German
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38 Jüdische» Gcmtindcwesen. ^Nachahmung ermuntern und daS Streben nach, dem Besiern unter uns wecken und verallgemeinern. Welchen, oder welche Zwecke nachstehende Mittheilungen verfolgen, überläßt der Referent dem Urtheile des Lesers, ivür die jüdische Orthodoxie haben sie noch ein ganz besonderes Interesse. Sie geben Zeugniß von der auch in Süddeutschland sich zcigendeu Regsamkeit und Opferfähigkerl dieser Richtung, nachdem sie gerade hier als bereits zu Grabe getragen und für verschollen erklärt worden. Allerdings ist sie in den großen Städten Süddeutschlands eine ecclesia pressa; itt kleinern aber und namentlich in den Landgemeinden noch immer die mächtigste. Wie aber aber auch in großen Städten ihr kleines Häuflein, wenn es eng und fest zusammenhält, der divergirenden Menge gegenüber sich zu behaupten vermag, auch dafür liefern diese Mittheilungen Belege. Mögen sie in den schwachen, verzagten Glaubensbrüdern ein erhebendes Selbstgefühl erzeugen und dem hier und dort sich kundgebende muthlose oder gar verzweifelnde Gebahren der Orthodoxie entgegentreten. Das Großherzogthum zahlt nicht zu denjenigen deutschen Staaten, welche wenige Jahre nach der Restauration Deutschlands mit Verbesserung und Organisirung der religiösen Zustände der Juden sich befaßt haben. Die großherzogliche Regierung, von dem humanen Grundsätze durchdrungen, die Leitung, Regelung und Entwickelung der religiösen Institutionen der Juden müsse diesen selbst überlasten bleiben und die Zuständigkeit der Entscheidung über Das, was dem normgebenden Begriffe jüdisch-religiösen Lebens ja, oder nicht entspreche, liege soweit außerhalb deS weltlichen Ressorts, daß auch eine durch Bekenner des Judenthums vermittelte Einmischung des Staates einen formellen Eingriff in die Gewistensfreiheit involvire, hatte es bis zum Jahr 1830 geflissentlich vermieden, auch nur über die Verwaltung der finanziellen Berhältniffe der jüdischen Gemeinden Rechenschaft zu fordern. Es bedurfte eines Impulses von Seiten der hervorragendsten Juden, um die Staatsregierung zur Emanirung der Verordnung vom 30. November 1830 zu bewegen, welche die Bildung der Vorstände, die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, die Obliegenheiten der Vorstände in Ansehung des Cultus, wie Aufsicht und Aufrcchthaltung der Ordnung in der Synagoge, in der Rcligionsschule, über das Frauenbad, den Friedhof u. s. w. gesetzlich normirt. Man könnte nach dieser und der, sie theils ergänzenden, theils, bezüglich der Wahl des Vorstandes durch Höchstbcsteuerte, abänderndcn Verordnung vom 2. November 1841, weil darin von Rabbbinern und Predigern nichts

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