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Jeschurun · 1854-10-01 · Heft 1 (Oktober 1854) · p. Seite 35

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Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 1 (Oktober 1854)
Article
Grundzüge der Organisation und Aufgabe eines jüdischreligiösen Gemeinwesens
Date
1854-10-01
Page
Seite 35 (sequence 4)
Language
German
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Jüdisches Gemeindewesen. 35 b. Abodah. Aber die Lebre soll nicht nur gekannt, sondern geübt werden: und in so ferne diese Hebung aus Gemeindemttteln herzttstellende Anstalten erfordert, geben ans diesem Titel als fernere Objecte für jede jüdische Gemeinde hervor: Synagogen, Schächteranstalten, Frauenbäder, Koscher- und Mazotbbäckcreien, sowie deren Angestellte: Vorsänger, Synagogendiener, Schächter und Ausscheider, Badewärterinnen — und für die religionsgesetzliche Überwachung dieser Anstalten wiederum—Rabbiner. Der Rabbiner — in frübesten Zeiten Chacham. der Kundige, genannt — bat nemlich die doppelte Aufgabe: für die Kenntnis) der Lehre zu sorgen und deren Erfüllung im Kreise der Gemeinde zu veranlassen und zu überwachen. Er ist daher Lehrer und Prediger, insbesondere aber die gesctzcntscheidende Autorität für alle nach dem Rcligionsgesetze zu entscheidenden Fälle des Privat- und des öffentlichen Gemeindelebens, so daß nach den Fundamentalstatuten kein wichtiger Gemeinde- oder Vorstandsbeschluss Geltung bat, so lange er nicht dem Chacham oder Rabbiner des Orts zur Prüfung vorgclegt ist, ob er den Bestimmungen des Religionsgesetzes gemäß sei. Es wohnt ihm je dock keine legislatorische Gewalt bei. Er ist nur Interpret des Gesetzes. Das Religionsgcsetz steht sowohl über ihm, wie über der ganzen Gemeinde. Nur insofern sein Ausspruch diesem gemäß, hat sein Wort Geltung. Im Widerspruch mit dem Religionsgeseh ist auch des „Kundigen" Wort null und nichtig, denn er hat sich eben damit als Nichtkundigen erwiesen. Endlich: c. Gemiluth Chassadim, das Ausüben der brüderlichen Menschenliebe, ist im religiösen jüdischen Kreise nicht nur Privatpfiicht, sondern auch Gesammtaufgabe des ganzen Gemeinwesens. Regelmäßige Unterstützung der Ortsarmen, Unterstützung armer Durchreisenden, Pflege der Kranken, Beistand den Sterbenden, Bestatten der Todten ist heilige jüdische Liebespflicht, welche die Vereinigung der Mittel und Kräfte der Gemeindeglieder in Anspruch nimmt. Aus diesem Titel gehen die jüdischen Armen- und Krankenkassen, die Vereine der Kranken- und Leichenpflege, Krankenhäuser, Begräbnisse vrter hervor, Anstalten und Pflichten, in deren Begründung und Aus- 3»

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