Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1854)
- Article
- Grundzüge der Organisation und Aufgabe eines jüdischreligiösen Gemeinwesens
- Date
- 1854-10-01
- Page
- Seite 33 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2932754-2932807-2932809-2937903--00051-2937959- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Jüdische« Gkmeindkwtstn. 33 hcrzustellen nicht möglich warf, oder nicht so vollkommen und zweckmäßig geschehen konnte, und jeder Jude ist nach eben dieser Religionslebre verpflichtet nach Kraft und Vermögen an Geld und Tbat Alles bcizukragen und zu leiste», was diese örtliche Gesammtpflickt drischt. Gegenseitig, so dcstimmen unsere Fundamental-Statuten, nvtbigen sich die Bewohner desselben Ortes, aus gemeinsamen Mitteln Alles zur Losung ihrer religiösen Pflichten Erforderliche herzustellen, und zu Allem, was gesetzliche Gemeindepslicht ist, kann selbst die Minorität, ja selbst die aus Unvermögen nickt beitragende, die Majorität nötbigen. Zn allen Dingen, worüber man sick nickt einigen kann, treten alle beitragenden Gemeindegliedcr zusammen, jeder gelobt nach bestem Wissen und Getoissen seine Ansicht zu sagen und die Meinung der Majorität wird auch für die Minorität bindender Beschluß. Es kann jedoch die Gemeinde-Versammlung nur Beschlüsse fassen, die die Verwirklichung des Religionsgesetzcs bezwecken. Ein den Bcstimmuugen des ReligionSgesetzcs widerstrebender Gemeinde-Beschluß ist von selbst nichtig und rechtlich ohne Kraft. Das Religionsgesetz steht über der Gemeinde, nur aus sein er Autorität fließt die Machtvollkommenheit der Gemeinde. Wo und wann die Gemeinde die Autorität des Religionsgesctzes verletzt, da und dann bat sie sick selbst vernichtet. Zur Ausführung ihrer Beschlüsse wählt die Gemeinde Vorstände. Diese Vorstände haben nach dem darüber von der Gemeinde festgesetzten Fuße, oder, wo darüber keine Bestimmung ist, nach der in den Fundamentalstatuten enthaltenen Norm, die Beiträge der Gemcindkglieder zu erbeben, zu verwalten und zu verrechnen, davon die zur Ausführung des Rcligionsgcsetzes erforderlichen Gcmeiudeanstalten brrzustcllen und zu erhalten, und alle diejenigen Anordnungen zu treffen resp. rorzuscklagcn, die nach Zeit und Umständen die Erfüllung des religiösen Gesetzes zu fördern geeignet wären. Was in diesen Dingen, in Folge von Fundamentalstatutcn oder spcciellen Gcmeindebcschlüssen bereits als anerkannte Gcmeindepssicht dasteht, können die Vorstände ohne Weiteres erledigen; zu allem Uebrigen müssen sie entweder generaliter bei ihrer Wahl von s