Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 49 (8.12.1887)
- Article
- Ist der "Deutsch-Israelitische Gemeindebund" zur Führung seines Namens berechtigt?
- Date
- 1887-12-08
- Page
- 773 (sequence 3)
- Language
- German
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773 beschränken sich lediglich auf die inneren Verhältnisse der Gemeinden. Für das ehemalige Hcrzogthnm Holstein gilt das Gesetz vom 14. Juli 1863, welches laut § 13 über die Vorsteher das Folgende enthält: ״Zur. Besorgung der Gemeind eangclcgcuheilen soll jede Gemeinde Borstchcr haben, welche von der Gemeinde gewählt werden u. s. w." In dem Bereiche des ehemaligen Hcrzogthnms Nassau regelt die Verordnung vom 7. Januar 185:2 die Stellung der Vorsteher, welche auf die Wahrung ״der äußeren Rechte und Vortheile der israelitischen Kultusgemcinde" und ״auf die Verbesserung ihres inneren Zustandes" Bedacht zu nehmen herben. Diese Aufgabe wird in einer ״Instruktion für die Vorstände der israelitischen Kultusgeiucinden des Hcrzogthnms" weitläufig erörtert und beschränkt sich lediglich auf die alleriuternstcu Angelegenheiten der Genteiude. Der ״Geschästskrcis" des Gemeindevvrstandcs und Gcmcindeausschusses in der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. wird durch das Regulativ vom 8. Mär; 1839 bestimmt. Er ist ausschließlich auf die Verwaltung und Vertretung deS GeiiieilibevcrmögcnS, der Gcineindcschule und des Armen- und Stiftungs- Wesens und die Ordnung des Kultus beschränkt: Die Autorität der Vorstände und Repräsentanten im Königreich Bayern wird durch den Ministcrialerlaß vom 29. Juni 1669 also sestgestellt: ״Zur Verwaltung der Einkünfte, sowie zur Besorgung mtd Beschaffung der den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen besteht in jeder KultuSgcmcinde ein Vorstand, in größeren Gemeinden außerdem eine angemessene Repräsentation der Gemeinde, bereit Mitglieder -auf einen bestiimntcn Zeitraum durch Wahl aller selbstständigen Gemcindemitglieder bcfiimmt werden." Om Königreich Württemberg gilt das Gesetz vom 23. August 1864. Der Artikel 56 desselben bestimmt für die ״Kirchenvorsteher" das Folgende: ״Zur Ausübung der Kirchenzucht und zur Besorgung anderer, die ganze Kircheng.'mcinde angehende Geschäfte soll bei jeder Gemeinde ein Vorsteheramt bestehen, das neben dein Rabbiner und seinem Stellvertreter, dem Vorsänger, wenigstcns drei Beisitzer zählt, die von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt und dem Oberamt, in dessen Bezirke die Synagoge sich befindet, gur Bestätigung angczeigt werden." Ncber die staatlicher Seils dein Vorstände einer jüdischen Gemeinde im Königreich Sachsen angewiesene Autorität können wir bedauerlicher Weise nicht unter Anführung der betreffenden Verordnung berichten. ES wird uns aber mitgctheilt, daß de» Vorständen der beiden Gemeinden Dresden und Leipzig irgend eine weilergehende Bcsngniß als die Handhabung der Gemeindcstatutcn nicht zusteht. Die Verordnung vom 15. Mai 1833 bestimmt für das Großhcrzogthum Baden: ״K 1. In jeder israelitischen Gemeinde führt die zur Verwaltung der Angelegenheiten der Gesanunlheit aufgestellte Behörde den Namen ,Syiiagogcnratlfi. £ 2. Zn den Geschäftskreisen deS SynagogenrathS gehört namentlich: Die Handhabung der Ordnung in den Synagogen und der Sittenzucht, die Ausbringung der Mitte! zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Gemeinde überhanvt, insbesondere die Fertigung der Boransch'.ägc und der Umlagcregister, sowie der Vollzug der Anordnungen der höheren Behörden." Im Großhcrzogthum Hessen sind durch die Vcrordnnng von! 2. November 1841 den Vorständen die folgenden Aufgaben zugcwicsen: Verwaltung des GemAndcvcrmögcnS; Ausstellung des Budgets; Uebcrwachung des Gottesdienstes, der Schule, des Gemeindebades und des Friedhofs. ■ Die gesetzliche Ordnung der jüdischen Verhältnisse im Großhcrzogthum M c cfl c n b u rg - Schw eri n ist durch das Statut vom 13. Juli 1840 bestimmt. Dem Vorstand der Gemeinden ist in demselben nur die unter Leitung und Oberaufsicht deS ״Israelitischen ObcrrathS" sich vollziehende Verwaltung deS GemeindewcsenS zug'wicscn. Im Großhcrzogthum M eckl cnbn rg - S trel itz ezislirt eine für alle Gemeinden deS Landes gültige allgemeine Ordnung nicht, vielmehr ist eine jede der fünf israelitischen Kultnsgemcinden iin Besitze eines besondcrn GemcindestatulS. Diese Statuten liegen uns nicht vor. ES wird uns aber mitgctheilt, das; die Gemeinden ihren Vorständen nur die Venvaltnng übertragen haben. Im Großhcrzogthum Oldenburg gilt für das Stammland das Gesetz vom 3. Juli 185'8, für Birkcuseld daS Gesetz vom 11. März 1667. In beiden Gesetzen ist dem ״ Shnagogcnrath" nur di-: Verwaltung deS GemcindcvcrmögenS und die Handhabung des Synagogen- und Schulwesens übertragen. Aus dem Großhcrzogthum Sachsen-Weimar wird uns berichtet, daß daselbst die Vorstände ebenfalls nur zur Verwaltung der Gemeinden berufen sind. Das Gleiche wird uns über die Verhältnisse in den Herzogthi'nncrn Brannschweig und Anhalt, sowie den Fnrstenthümern Lippe -Del mold, Schaumburg- Lippe und Wal deck-Pyrnlon t mitgctheilt.