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Jeschurun · 1887-12-08 · Heft 49 (8.12.1887) · p. 772

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 49 (8.12.1887)
Article
Ist der "Deutsch-Israelitische Gemeindebund" zur Führung seines Namens berechtigt?
Date
1887-12-08
Page
772 (sequence 2)
Language
German
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772 Von anderer Seite wurde uns der Wunsch zu erkennen gegeben, daß wir die von uns ausgestellte Be- Häuptling: die Gemeindevorständc seien in den meisten Fällen nicht befugt, für die Mitglieder der Gemeinde prinzipielle Erklärungen abzugebcn, näher begründen möchten. Wir nehmen aus diesen Anregungen gern Anlaß, ׳.ms über die Stellung und Machlsphäre der Gemeindevernmltiing und Gemeindevertretung anszusprechcn und zu erörtern, ob diesen Körperschaften die Bcfugniß;»erkannt werden kann, Namens der Gemeinde:׳, eine Bereinigung zu gründen, deren Vorstand sich als der Vertreter von Gemeinden und deren Mitgliedern zu betrachten und zu geriren berechtigt ist. Die Vorsteher und Repräsentanten einer Gemeinde sind nichts Anderes, als die für die bcstinlmtcn Gerncindezwcckc erwählten Vertreter und Vollzieher. Die Gemeinde hat ihrer Einsicht und Treue die Vermaltnng des Gemeiudevermögcns, die Wahrung ihrer Rechte und die Ausjührung ihrer Pflichten anvertrant, ihnen aber keineswegs Vollmacht erthcitt. für sie gültige Erflärnrtgen abzngcben, welche nicht mit der Erfüllung der Gemeiudepflichtcn und zur Wahrung der Gemeinderechte in unmittelbarem Zusammenhänge stehen. Ebenso!reuig sind sie berechtigt, über das Vermögen und die Einkünfte der Gemeinde anders, als zu dem bestimmt vorgcschcucn Zwecke auch nur in Betreff eines Pstnuigs zu verfügen. Nur insofern sie innerhalb der durch ihr Mandat ihnen verliehenen Machtvollkommenheit Handein, erscheinen sie als Bevollmächtigte der Gemeinde. Dieses crgiebt sich ganz selbstverständlich aus den! Verhältnisse des beschränkten Vollmachtträgcrs, in welchem sie zu der Gemeinde stehen. Die Vollntacht derselben ist keineswegs eine unbegrenzte, allgemeine, so daß alle Handlungen, welche Vorsteher und Ne- Präsentanten vollziehen, co ipso zu Handlungen der Gemeinde gestempelt werden. Die Vorsteher und Ne- Präsentanten sind vielurehr nur für ganz besliminte Handlungen von der Gemeinde zu ihrer Vertretung berufen, und nur insofern sie in Ausführung dieser Handlung begriffen sind, repräsenürcu sic die Gemeinde. Sie üben aber einen Mißbrauch ihres Amtes, wenn sie irgend eine die Grenzen ihrer Vollmacht überschreitende Handlung mit der Autorität der Gemeinde bekleiden wollen, wenn sie sich unterfangen, eine solche Namens der Gemeinde vorzunehmen. Es dürste nicht überflüssig sein, einen Blick aus die gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen deutschen Länder zu werfen, durch welche die Befugnisse des Gemcindevorstandes und der Gcmcindcrcpräscntanz staatlichcr Seils scstgcslcllt werden. Für die aNp r e nß is ch en Provinzen kommt hurfür das Gesetz vom 23. Juli 1847 in Betracht, dessen § •14 die Autorität des Vorstandes folgendermaßen umschreibt: ״Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Synagogengemeinde an die Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle, die Synagogengcmeinde betreffende Angclegenheitcn und über einzelne, zu ihr gehörige Mitglieder der Staats-׳ und Kommunalbehörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu crtheilen. Derselbe führt die Verwaltung der Synagogengemeinde, hat die Beschlüsse der Repräsentanten zu veranlassen und zur Ausführung zu bringen, auch die Shnagogengcmeindc überall gegen dritte Personen, insbesondere in allen Rechtsgeschäften, sie mögen die Erwerbung von Rechten oder die Eingehung von Verbindlichkeiten betreffen, zu vertreten." Die Befugnisse der Ncpräsentantcnversammlung wird durch den £ 40 dahin sestaestellt: ״Die Nepräsentautenversammlung erhalt durch ihre Wahl und das Gesetz die Vollmacht und die Verpflichtung, die Shuagogeugcmeindc nach M a ß g a b e d i e s c r V e r o r d n n n g, ohne Ruckspräche mit der ganzen Gemeinde oder mit Abthcitungen derselben, nach Ueberzcngung und Gewissen zu vertreten und verbindende Beschlüsse flu* die Gemeinde zu fassen." Für das ehemalige Königreich Hannover ist die Bekanntmachung vom 19. Januar!8-14 maßgebend, welche die Stellung der Vorsteher in §§ 12 und 24 kurz dahin präzisirl: . ״Die Vorsteher ha tun die Aiigclegenhcit der S y n a g o g c n g c m c i n de, insbesondere auch das etwaige Vermögen derselben zu verwalten." ״Die Vorsteher vertreten dieSyttagogeugemcinde und bezichnngswcisc den Schulverband und den Armenvcrband, namentlich vor Gericht." Der § 52 gewährt den größeren Gemeinden, ״wenn cs gewünscht und von der -anddrostci für angemessen gehalten wird," die Bestellung eines ״Gcmeindeansschnsse s" ..für Beschlußnahme in allen oder einzelnen Angelegenheiten, welche sonst an die Gemeindeversammlnug gehören." Diese ist aber nach § .48 nur befugt, für Wablcn und sonstige Zwecke des jüdischen Synagogen-Schul- und ArnrenwesenS der Gemeinden. In dem ehemaligen Knrhessen haben nach der Verordnung vom 30. Dezember 1823 die ״Aeltestcn", ״Kreisvorstchcr" und ״Provinziatvorstchcrämter" die Gcmeindcangclegcnhcileu zu verwalten. Diese werden in, Wesentlichen im § 29 des Nähern angeführt und

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