Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 46 (17.11.1887)
- Article
- Kabbalat avot
- Date
- 1887-11-17
- Page
- 730 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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730 : worin der Zweifel bestand, über den die Gaonim! ן01ט Mar N. Schemnel Auskunft erhalten wollten,! und darum war Frankel der irrigen Meinung, daß l ihr Zweifel bereits im Jcruschalmi beantwortet sei. In der Wirklichkeit hat aber ihr Zweifel nicht eine! gesetzliche Bestlmmung der Thora betroffen, denn wie uns Ketubot 3, a ersichtlich, ist gesetzlich für Ehe׳- trcnnungcn ebenso wie für alle andern Verhältnisse der Grundsatz ausgesprochen, daß die durch einen zwingenden Umstand cingelrctcne Verhinderung der Erfüllung einer Bedingung nicht die Folge einer freiwilligen Unterlassung hat, und ist erst durch רבא die Be st im- 11iiii!y getroffen worden, daß auf Ehclrcnnungcn jener Grundsatz keine Anwendung finde, um den von der Aufrechthaltnng dieses Grundsatzes für Ehescheidungen zu befürchtenden Folgen vorznbeugen. Es würden nämlich, wie רבא erklärt, wenn jener Grundsatz (מענת אונס) auch auf die Gültigkeit der Ehetrennuugen Anwendung finden würde, diejenigen Frauen, die sich inic größter Sorgfalt vor einer Gesetzesübertretung hüten wollen, auch in solchen Fällen, in denen keine Zwangslage die Nichterfüllung der Bedingung herbeiführte, die Ehescheidung also gültig wäre, annehmen, daß eine Zwangslage vorhanden gewesen sei und sich hierdurch von einer Wiederverheirathung fcrnhalten, und teichlsinnige Frauen würden in solchen Fällen, in denen eine Zwangslage.bestanden, die Existenz derselben nicht annchmcn und sich wieder vcrhcirathcn, wodurch die schwersten, auch ans die Nachkommenschaft sich erstreckenden Folgen einer auf Grund einer ungültigen Ehescheidung stattgcsundencn Wiederverheirathung eintreten würden. Hieraus ergicbt sich, worüber die Gaonim, die Mar N. Schemnel die in שו״ת שערי צדק erwähnte Frage vorlegtcn, in Zweifel waren. Ihr Zweifel bcstand darin, ob die Erwägung, auf der die von רבא getroffene Bestimmung beruht, daß hinsichtlich einer Ehclrcnnnng die durch einen zwingenden Umstand eingetretene Verhinderung der Erfüllung einer Bedingung die Folgen einer freiwilligen Unterlassung hat (אין אונס בנימין) auch auf Kiduschin Anwendung zu finden hat, und daher, auch wenn der Mann durch eine Zwangslage an Erfüllung der Bedingung, an die er die Gültigkeit der Kiduschin geknüpft hat, verhindert wurde, die Kiduschin ungültig sind, damit durch den an eine solche Bedingung geknüpften Kiduschinakt, weitn die Bedingung nicht erfüllt wird, kein bleibendes Hinderniß der Wiederverheirathung entstehe, oder ob die durch רבא gclrofseue Bestimmung auf Kiduschin nicht anzuwendcn ist? Daß der Zweifel der Gaonim wirklich ausschließlich darin bestand, ergibt sich mit Evidenz aus dem Wortlaute der von Di׳. Frankel angeführten Stelle ans שו״ת שערי צדק; hie Frage lautet nämlich: גברא דקדיש איתתא ואזל למדינת הים ואתני בהדה דאי לא אתי לזמן ־פלוני ליבטלו קדושי וממא זימנא ולא אתא מאי מי מדמינן קידושין לגינזין וני הנין דאין אונס בנימין אין אונס בקידושין ונטילי; קידושין אד לא. Die Frage war also, ob man den Kiduschinakt mit der Ehctrcnnung insofern vergleichen darf, das, wie nach 6’רנא Vestimmnug für die E he trenn ung so auch für Kidusch in die durch eine Zwangslage eingetrctene Verhinderung der Erfüllung einer Bedindüng die Folge einer freiwilligen Unterlassung hat und also die Kiduschin ungültig sind oder nicht? - Demgemäß konnte für die Frage, die dem Gaon Mar R. Schemnel vorgclegt wurde, aus jener Stelle des Jcruschalmi keine Antwort dcdnzirt werden. Nach der in ב״י angenommenen Lesart אונסא נמאן דלא עבד sagte N. Jochanan, daß gesetzlich eine in Folge eines Zwanges nicht erfüllte Bedingung nicht die Folge einer freiwilligen Unterlassung hat, wonach die Kiduschin in dem erwähnten Falle gültig sind. Der Zweifel der Gaonim bestand aber, wie gezeigt, darin, ob auch für Kiduschin die von.רבא hinsichtlich der Ehescheidung gelroffene Bestimmung anwendbar ist, daß die durch einen zwingenden Umstand ciugetretene Verhinderung der Erfüllung einer Bedingung als eine freiwillige Unterlassung zu betrachten ist, in welchem Falle der fragliche Kiduschinakt nicht gültig wäre; und für diese Frage der Anwendbarkeit der von דבא getroffenen Bestimmung kann in dem Aussprüche des N. Jochanan keine Antwort liegen. ׳' Ebenso wenig kann nach derjenigen Auffassung, nach der die im Jcruschalmi uns vorliegende Lesart אוגפא כמאן דלא עבד richtig ist, eine Beantwortung teuer Frage darin gesunden werden; denn nach dieser Auffassung haben die in סמ"נ erwähnten Gaonim gegen den Jcruschalmi entschieden, weil demselben ihrer Ansicht nach die babylonische Gemara. Ncdarim 27 widerspricht, und in einem solchen Falle die jcrusalemijche Gemara nicht normgcbend ist. Es konnte aber die gestellte Frage auch nicht auf Grund der babylonischen Gemara beantwortet werden, weil die erwähnte Stelle in Ncdarinr von einer durch eine Zwangslage nicht crsülltcn Bedingung in Geldsachen spricht, wofür der Grundsatz, daß für das unter zwingender Gewalt Geübte oder Unterlassene das Gesetz nicht verantwortlich macht, : maßgebend ist, die in שו״ת שערי צדק gestellte Frage aber, wie bereits bewiesen, ans dcnt Zweifel beruht, ob dieser Grundsatz für Kiduschin ebenso wie für Ehescheidung, um nicht das bleibende Hinderniß einer Wiederverheirathung entstehen zu lassen, nicht An- Wendung findet, oder ob zwischen Kiduschin und Ehescheidung keine Analogie angenommen werden kann, weil cS bei Kiduschin in der Befngniß der Frau liegt, von vornherein die Bedingung zu stellen, daß durch