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Jeschurun · 1887-11-17 · Heft 46 (17.11.1887) · p. 729

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 46 (17.11.1887)
Article
Kabbalat avot
Date
1887-11-17
Page
729 (sequence 1)
Language
German
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M 40. 729 Feschurun. קבלת אבות. Bon Jizchak ha.Levi Nabbinowiz i» Wilna. (Schluß.) Wir haben nur noch einen Grund zu befeuerten, den Dr. Frankel für seine Behauptung, daß die Gaonim vor R. Saadja den Jernschalmi nicht gesehen, anfuhrt, der nach f. 132 seines מבוא darin besteht, daß nach '7 'שו״ת שערי צדק ח״ג ש״ג סי an den Gaon Mar R. Schcmucl die Frage gestellt wurde, ob, wenn Jemand vor dem Antritte einer Seereise den ersten zur Eheschlicßung gehörigen Akt vollzogen und die Bedingung gestellt hat, daß, wenn er nicht bis zu einer bcstimmtcn Zeit zurückkehrt, jener Akt ungültig sein soll, und bis zum Ablaufe jener Zeit nicht znrückgekehrt ist, der Fall analog dem Falle beurtheilt werden sott, daß Jemand seiner Frau den Scheidebrief mit dem Beifügen gegeben, daß, wenn er binnen einer bestimmten Frist nicht zurückkehrt, der Scheidebricf gültig sein soll, und derselbe durch eine Zwangslage an der Rückkunft gehindert wurde, der Scheidebricf trotz des Umstandes, daß er in Folge einer Zwangslage nicht znrückgekehrt ist, gültig ist, wonach also die Kiduschin, obgleich er durch eine Zwangslage an der Rückkunft verhindert wurde, ungültig wären, oder ob zwischen diesen beiden Fällen keine Analogie bestünde? Diese Frage wurde von Mar N. Schcmue! nicht beantwortet. Da nun Dr. Frankel glaubt, daß diese Frage im Jernschalmi Kiduschin III, 2 deutlich behandelt fei, hält er sich zu dem Schlüsse berechtigt, daß dem Gaon R. Schcmue! und denen, die jene Frage an ihn stellten, der Talmud Jernschalmi unbekannt gewesen sei, weil man in den Zeiten der früheren Gaouim in Babylonien vom Talmud . Jernschalmi nichts gewußt hätte. In der angeführten Stelle der jerusalemischcn Gemara wird nämlich die Frage besprochen, ob die Kiduschin gültig sind, wenn Jemand dabei erklärte, daß sie, wenn er nicht bis zu einem Tage die Frau in sein Haus einführt, ungültig sind, und durch eine Zwangslage am Vollzüge dieses zweiten Aktes der Eheschließung verhindert wurde. Diese Frage wurde von R. Jvchanan durch den Satz אונפא נמאן דלא עבד dahin beantwortet, daß, obgleich die Bedingung, an die der Mann die Gültigkeit der Kiduschin geknüpft hat, in Folge eines Zwanges nicht von ihm erfüllt wurde, dies doch so zu betrachten ist, als ob er freiwillig die Erfüllung der Bedingung unterlassen hätte, und von Resch Lakisch wird durch den Satz אונפא נמאן דעבד angenommen, daß eine durch ein unüberwindliches Hinderniß nicht erfüllte Bedingung nicht die Folge einer freiwilligen Unterlassung hat.! Hierin besteht der vermeintliche Beleg des Dr.! Frankel. Wer sich zu einem Urtheile über so wichtige , Gegenstände kompetent hält, der sollte sich doch wenigj stens mit den halachischen Quellen vertrant machen! und den Gegenstand nicht bloS oberflächlich betrachten. ES ist bekannt, daß nach MaimonidcS Hilchot Sanhcdrin VII, 10 und nach Sch. a. Chojchen Mischpat XXI, wenn Jemand in rechtskräftiger Weise die Erklärung abgegeben hat, daß, wenn er nicht an einem bestimmten Tage eintrifft und einen in einer Rechtssuche von ihm zu leistenden Eid abfegt, fein Gegner mit seiner Angabe beglaubt und ohne Eid Dasjenige erhallen soll, worauf er Anspruch macht, oder, wenn er nicht kommt und schwört, sein Gegner von der gegen ihn erhobenen Forderung frei sein soll, er im Falle der Nichteinhaltung jenes Termins jeden Anspruch verloren hat, daß er aber, wenn er einen Beweis dafür bringt, daß ihm durch ein Hinderniß das Eintreffen an jenem Tage unmöglich gemacht wurde, von der Konsequenz jener Erklärung frei ist, und auch noch später zum Schwur zugelassen wird. Zn dieser Stelle wird in כסף משנה bemerkt, daß nach פמיינ bereits die Gaonint in diesem Sinne entschieden hatten, und daß der Verfasser des )"פס alS'Beweis für diese Entscheidung jene Stelle des Jernschalmi Kiduschin III, 2 anführte, da bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen R. Jvchanan und Resch La Usch im Sinne deS R. Jvchanan zu entscheiden ist. Es wurde bereits in ב״ח und ש״ך zu CH. M. 21 die in dieser Begründung dcS ב"מ liegende Schwieligfeit hervorgehoben, da ja auS der als normgebend zu betrachtenden Entscheidung des N. Jvchanan das Gegentheil der von Maimonides a. a. O. ausgesprochenen Bestimmung ersichtlich ist. Deshalb wird von manchen Kommentatoren angenommen, daß in der angeführten Stelle des Jernschalmi nicht עבד (mit דלי״ת), sondern עבר (mit רי״ש) zu lescn sei. Nach dieser Konjektur, die auch der Lesart in בית יוסף zu CH. M. 21 entspricht, hätte N. Jvchanan im angegebenen Falle sich für die Gültigkeit, Resch Lakisch für die Ungültigkeit der Kiduschin ausgesprochen. Nach ב״ח ist aber die im Jernschalmi ans vorliegender Lesart עבד (mit דלי״ת) richtig, und ist in סמ״ג statt des Wortes ובן das Wort אבן zu lescn, womit ausgesprochen wäre, daß die Gaonim, denen Maimonides folgte, nicht dem Jernschalmi gemäß entschieden, weil die nach dem Jeruschalmi von R. Jochanan ausgesprochene Ansicht dem aus der babylonischen Gemara Nedarim f. 27 sich ergebenden Resultate widerspricht. (Bergl. ü. ש״ך z St., wo gezeigt wird, daß hier kein Widerspruch zwischen Jernschalmi und BabN besteht.) Dr. Frankel ist aber aus die von ihm zitirte Stelle nicht gründlich genug eingegangen, um zu vcr-

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