Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 40-41 (13.10.1887)
- Article
- Reichstagspräsident Smolka über die Judenfrage
- Date
- 1887-10-13
- Page
- 639 (sequence 7)
- Language
- German
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639. tage die Juden gegen die Syuodalbeschlüsse in Schutz nahmen. In Bezug auf das WiSlitzcr Statut will ich etwas höchst Merkwürdiges hcrvorheben, nämlich, daß sich darin ein Gesetz vorsindet, welches wir in. unfern freisinnigen Zeiten erst vor einigen Jahren errungen haben, cs ist dies das Gesetz von der Unverletzlichkeit des HauSrcchteS; — denn wir finden dort die Verordnung, daß wenn ein Pfand in Berlust gcrüthcn, oder etwas gestohlen worden, cS Niemanden erlaubt sei, eigenmächtig in den Häusern der Inden zu suchen, sondern nur unter behördlicher Mitwirkung, und wer zu jener Zeit die Wohnung eines Juden betrat, in der Absicht, daselbst ctw.as zu suchen, mußte auf der Schwelle eine Mark Goldes nicderlegcn, damit für dm Fall, wenn der Suchende Eigenmächtigkeiten sich zu Schulden machen sollte, diese Kaution zu Gunsten des Juden verfalle; — überdies wurde dann der Suchende als Näuber bestraft. Das ist offenbar ein Gesetz über die Unverletzlich׳ feit des HauSrecht cs, wie wir ein solches, wie gesagt, erst vor einigen Jahren erhalten haben; — letzteres ist nicht einmal so strenge wie jenes Gesetz, welches in Polen schon vor fünf Jahrhunderten bestand. Wenn ich von den Reichstagsgesehen jener Periode spreche, kann ich das klcinpolnischc Statut vom Jahre 1347 nicht mit Stillschweigen übergehen. In diesem Statute, sowie in verschiedenen anderen Reichstagsstatuten aus dieser Zeit, läßt sich der Neichötagsadcl keineswegs von RcligionS- oder Stammcshasse gegen die Inden leiten, sondern behandelt die einschlägigen Sachen ungemein praktisch. So׳bestimmt dieses Statut z. B. in der DarleihcnSfragc, daß es nicht erlaubt sei, mehr als einen Groschen von einer Mark wöchentlich zu nehmen, was genau zwei Prozent per niese bedeutet, ein Zinsfuß, der mitunter noch heute im Gebrauch ist: cs regelt ferner die Psandvcrhaltnifse; spricht von der Berjährungszcit der Prozente u. dcrgl., aber alle diese Gesetze weisen keine Spur von Haß gegen die Inden auf, im Gegcntheile wird geradezu darin gesagt, daß die Juden sich durchaus nichts mit dem Glauben der Christen, sondern mit ihrem Vermögen zu schaffen machen, daher normiren diese Gesetze lediglich die Rechts- und Bermögcnsvcrhältnisse und nichts mehr. Uebcrgchcnd zn der zweiten Periode, zu der Jagielkonscheu, habe ich zn bemerken, daß das Hauptmerkmal dieser Periode dasselbe ist, wie das der ersten, nämlich: die Könige und die Reichstage nehmen die Inden in Schutz, die Synoden hingegen treten gegen sic mit immer größerer Intoleranz aus. Um nicht viele königliche Verordnungen und Pri׳ vilcgien der Juden anzusühren. will ich nur bemerken, daß fast alle Könige das WiSlitzcr Statut bestätigten und. einige Könige neue Privilegien und Statute zu Gunsten der Juden erließen. Ich will jedoch eines der späteren Statute, nämlich die Verordnung Sigmund des l. vom Jahre 1530 von den ״Tumulten" erwähnen. ES ist in der That merkwürdig, daß diese Unruhen (Tumulte) sich damals in Posen, Kalisch und Krakau ereigneten, aber von wen: gingen sie ans? von der deutsche!! Bevölkerung. In dem besagten Dekrete verordnet Sigmund, daß die Tumulte gegen die Juden verwehrt seien, denn Niemand dürfe es wagen, eigenmächtig Richter in seiner eigenen Sache zu sein, sondern müsse die Hülfe der bestimmten Gerichte aurusen; er besichlt daher dem Bürgermeister und den RathSherren der Stadt Krakau 10000 Mark als Kaution zu celegen, welche, falls der Bürgermeister und die Raths- Herren Tumulte nicht hiutanhaltcn würden, zur Hälfte für den königlichen Schatz und zur Hälfte für die Beschädigten zn .verfallen habe, überdies aber sei der Schuldige mit dem Tode und der Konfiskation des BmnögcnS zn bestrafen. Die Genesis dieses Statuts war folgende: Derlei Tumulte ereigneten sich in Posen und in Kalisch und wurden von den dortigen deutschen Kauflcuten und Handwerkern hcrvorgcrusen. denn polnische Kausleute und Handwerker gab es damals säst keine, die Deutschen waren cs daher, welche gegen die Juden austraten, und zwar deshalb, weil sie sich beklagten, daß die Inden sic iu ihren Rechten verkürzen, daß sie ihnen allen Erwerb und Handel entziehen. AIS mm aus ähnlichen Gründen auch in Krakau Tumultc entstanden, befahl Sigmund I. den Juden, sich zu vcrlheidigcn, dies thaten sic auch in einer Schrift, betitelt: ״A<1 fjucrolam mcrcatorum Cracuvien.sium, responsuin Jmlacurmu <le ]jiorcaturii“. In dieser Schrift sagen sie: ״Mögen die christlichen Kausleute keinen Luxus treiben, mögen sie sparsamer sein, mögen sie die Maaren wohlfeiler als wir verkaufen und Alles wird bei ihnen kaufen". DaS ist ein sehr heilsamer Rath, dessen Derücksichtigung auch heute sich sehr nützlich erweisen würde. In dieser VerlhcidigungSschrift weisen die Juden auch mit in jeder Beziehung interessantm statistischen Daten nach, welche Verhältnisse damals iu Bezug auf den Kaufmanns- und Handwerkerstand iu Polen obwalteten. So sagen darin die Juden: daß cs in Polen fast gar leine christlichen Handwerker gebe, christliche Kausleute seien nur 500, während cs 3200 jüdischer Kausleute und dreimal so viel, nämlich gegen 10 000 jüdischer Handwerker gebe. Damit Sie, meine Herren, wissen, welche. Handwerke die Juden dazumal betrieben, will ich Ihnen ein Verzeichntß dieser Handwerke vorlcsen, wie solche in jener Schrift erwähnt sind, dieselben werden in nachfolgender Ordnung aufgczählt: Tuchmacher, Kirschner, Goldschmiede, Schneider, Posamenürer, Zinngicßer,