Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 40-41 (13.10.1887)
- Article
- Reichstagspräsident Smolka über die Judenfrage
- Date
- 1887-10-13
- Page
- 638 (sequence 6)
- Language
- German
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838 In dieser Beziehung können wir den Juden keinen Dorwurf machen. denn das wäre unbillig und ungerecht. Eben dies rechne ich den Inden zum großen Borzuge, daß sie ihre Privatangelegenheiten nicht vor die öffentlichen Gerichte schleppen, sondern sie unter sich erledigen, und ich wurde sehr wünschen, daß auch wir ein solches Organ haben könnten, dem wir über- Haupt so gehorchten, wie die Juden ihren Rabbinern und Kahalen gehorchen, — daß wir wie die Juden immer wie ein Mann dastchcn möchten, wo es sich um Nationalangelegcnheilen handelt, denn darauf beruht eben ihre ganze Kraft — wir haben also ein Beispiel, ahmen wir ihnen nach, und die Juden werden uns nichts Schlechtes anhaben können, denn unser sind mehr. Ich würde dies sehr heiß wünschen! Möge dieses Organ wie immer heißen, wenn wir eS nur hätten." In der Sitzung vom 8. Oktober 18(58 sprach Smolka unter Andern: ״Schon in der Sitzung vom 30. September d. I. hatte ich die Ehre, dcö ersten SynodalgcsctzeS zu erwähnen, welches schon Bestimmungen bezüglich der Juden enthält. Die erste Synode, zu den Zeiten der Piaste, war die Krakauer Synode im Jahre 1180, unter dem Vorsitze deS päpstlichen Legaten Malabranca. Die ‘ Men dieser Synode wurden nicht aufbcwahrt, daher wissen wir nicht, inwiefern und ob überhaupt diese Synode sich mit der Iudcnsragc befaßte. Aber schon die zweite, nämlich die Ofner Synode vom Jahre 1279, beschäftigte sich mit der Iudeusragc. Die Ofner Synode dehnte ihre Gewalt auch über Polen aus, weil Polen dazumal zur Lcgation des päpstlichen Legaten Philipp gehörte, der in dieser Synode den Vorsitz führte. Die Beschlüsse dieser Synode enthalten schon zwei große Abschnitte, die die Inden be״ treffen; so finden wir in den Beschlüssen dieser Synode einen Absatz, welcher ausdrücklich anorbnct: Weit der Umgang der Juden mit den Christen gefährlich ist, und weil mau die Inden von den Christen nicht unterscheiden kann, wird befohlen, daß die Juden auf ihrer Kleidung an der linken Seite ein angcnähtcS Zeichen anS rothcm Tuche tragen sollten, wie ich dies bereits erwähnt habe, dies ist ein ' unwiderleglicher Beweis, daß damals zwischen Inden und Christen nicht einmal in Bezug auf die Sprache ein Unterschied war. Trotz dieser Verordnung verschwand dieser Unterschied nicht sogleich, weil spätere Synodalbeschlüsse diese Verordnung wiederholen und ihre Beobachtung strenge cinschärfcn. So stand cs in Großpolen mit den Juden, welche aus Deutschland nach Polen kamen. Ganz anders verhielt cS sich mit den Juden in Reußen (Rußland). — Die Juden, welche nach Reujc» vom Kaukasus kamen, waren der größten Verfolgung auSgesetzt. DaS größte Unglück erlitten sie aber, und zwar nicht bloS die Juden in Reußen, sondern auch der größere Thcil der Juden in Groß- und Kleinpolen, während deS ersten Einfalls der Mongolen im Jahre 1240 unter Batu Khan, als diese eine halbe Million zählende wilde Horde ihre Schaaren durch ganz Reußen über Saudomierz und' Krakau bis nach Schlesien trieb. Damals sielen Tausende von Juden, Tausende von ihnen wurden in die Gefangenschaft geschleppt, und jene Inden,׳ welche anS Polen nach Böhmen und Deutschland flohen, erlagen dort dem Fanatismus der Christen. VaS die königliche Gewalt m dieser rösten Periode aubclangt, so scheu nur, daß daS erste königliche Statut jenes berühmte BvleSlawcr Statut anS dein Jahre l 204 cS war, welches, wie gesagt, schon bedeutende Privilegien für die Juden enthielt. Dieses Statut zcichuct sich durch Billigkeit und Frcisiuingkcit mcfjr aus, als jene Statute, welche die deutschen Kaiser zu Gunsten der Juden erließen, abgesehen davon, daß jene Gesetze dazumal in Deutschland nicht beobachtet wurden. DaS BolcSlawcr Statut wurde später den! WiSlitzcr Statur cinverteibt, welches noch mit andern Privitegie!! KasimirS des Großen vermehrt wurde, llnd wie Sic sehen, meine Herren, spricht dieses Statut die vollständige Gleichberechtigung anS; —' so nah men die polnischen Könige schon damals die Juden in' ihren besonderen Schutzs DaS BolcSlawcr Statut erschien itu Jahre l 204, und die Osncr Synode, welchc gegen die Juden so feindlich anstrat, ist um einige Jahre später, eS scheint also, daß eben deswegen, weil die Synoden feindlich gegen die Juden aufzutretcn begannen, die polnischen Könige sie in Schutz nahmen und ihnen solche Privilegien crthciltcn, oder vielmehr ihnen solche Rechte gewährten, wodurch sie mit den Christen gleichgestellt wurden. I!r Betreff der Gesetzgebung der Reichstage anS jener Epoche kommt zu erwähnen, daß Kadlubek vom ersten Reichstage zn dem zweiten der Plasten, d. i. vorn Leczycer Reichstage aus dem Jahre!160, nur eine sehr kurze Nachricht gicbt, so daß wir nicht wissen, mit welchen Angelegenheiten er sich befaßte; — aber bereits das WiSlitzer Statut enthält, wie dies Lelcwcl und Hclccl mit bewuudcrnsmerlhcm Scharfsinn entdeckt und erwiesen haben, die ReichStagsbeschlüsse aus jener Piaslscheu Periode. Diese Geschichtsforscher zerlegten nämlich das WiSlitzer Statut in seine Bestandlhcite, und bewiesen aus das Genaueste, welche NcichSlagSbeschlüsse eS enthalte, zugleich bczcichncten sie die einzelnen Reichs׳ tage, vou denen jene Beschlüsse herrührcn. Sie sehen also, meine Herren, daß in jener ersten Periode nicht blos die Könige, sondern auch die Reichs-