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Jeschurun · 1887-09-08 · Heft 36 (8.9.1887) · p. 562

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 36 (8.9.1887)
Article
Wucherische Ausbeutung des Landmanns
Date
1887-09-08
Page
562 (sequence 2)
Language
German
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562 So ist die Praxis in größeren Verhältnissen, bei welchen das hergeliehene Kapital bei totaler Sicherstellung durch Verpfändung bis zu 8 Prozent (Gebühren eingerechnet) verzinst werden muß. In kleineren ist sie nicht anders. Was erhält denn der Geldbedürftige, wenn er seine Habseligkeiten in die öffentlichen Versatzämter trägt. DaS Stadtleihamt zu Hannover z. B. gewährt Darlehen auf Pfänder dis zu 2/.־» ihres abgeschätzten Werthes. Bei dieser Abschätzung soll aber nicht der Einkaufspreis, den der Eigenthümer im regelmäßigen Verkehr bezahlen mußte, sondern der durch Versteigerung etwa zu erzielende Preis ermittelt und der Höhe des zu gewährenden Darlehens zu Grunde gelegt werden. An Zinsen hat der Pfandschuldner zu zahlen: bei Darlehen bis zu 15 M. 15 Prozent, bei solchen bis zu 30 Ji 10 Prozent und solchen bis zu 60 8 Prozent. Die meisten Darlehen halten sich wohl innerhalb dieser Skala. Alle in den Monaten Januar, Februar, März und April versetzten Pfänder müssen spätestens in den Monaten September und Oktober desselben Jahres, die während der Monate Mai, Juni, Juli und August versetzten in den Monaten Januar und Februar des nächsten Jahres und die während der Monate Seplember, Oktober, November und Dezenlber versetzten in den Monaten Mai und Juni eingelöst oder erneuert werden. Die dergestalt nicht eiugelösten oder erneuerten Pfänder werden in der ersten Hälfte der Monate März, Juli und November in öffentlicher Auktion verkauft. An PerstcigerungSkostcn wird von jeder aufkommenden Mark 5 berechnet. Angenommen, es bedürfe Jemand im April 15 di. Er bringt Bettstücke, die ihm 30 di gekostet haben, in das Stadtleihhaus. Man schätzt solche sehr günstig zu 221/2 di und leiht darauf den allerhöchsten Satz, ך:, des Werths, 15 Jk. Er kann das Pfand nicht rechtzeitig eiulöseu; eS gelangt also im November zur Auktion und erzielt in derselben den sehr günstigen Preis von 20 0fL Dann halte der Schuldner 15 Prozent an Zinsen und an VersteigernngSgebühren 1 di, für acht Monat auf das Darlehen von 15 Jk als Zins gerechnet — 10 Prozent, also 25 Prozent zu zahlen. Er schuldete an Kapital 15. /5, an Zinsen und Gebühren 2 JL 50 J), zusammen 17 di 50 J>. Er empfängt von dem Erlös ans seinem Pfände von 20 JL dcntnach 2 JL 50 zurück, ist aber seines Bettes, daS ihm 30 JL gekostet, ledig. Die gleichen Verhältnisse werden überall bei den zum allgemeinen Besten errichteten ähnlichen Instituten obwalten. Dabei werden aber die kommunalen Pfandämter zu den Wohlthätigkeitsanstalten, und zwar mit vollem Rechte, gerechnet, und Ulan würde Denjenigen strafrechtlich belangen, welcher sich unterfinge, die verleumderische Behauptung zu verbreiten, daß diese Institute die wucherische Ausbeutung des Geldbedürftigen gewerbsmäßig betreiben, ihm rücksichtslos schon nach wenigen Monaten sein Pfand zu einem so schlechten Preise verkaufen lassen, daß sie es verschulden, wenn der Arme in den furchtbarsten Nothstand geräth und mit Weib und Kind kaum mehr als das nackte Leben rettet; wenn aus die unzähligen Fälle hingewiesen würde, in welchen ein Stück des Hausraths nach dem andern in das Leihhaus auf Nimmerwiedersehen wandert, um die Stadtgemeinde als die Inhaberin des Leihhauses für das Elend und den Nothstand verantwortlich zu machen. Wir haben an die GeschäftSgebahrung dieser Institute erinnert, weit man nur allzuoft bei Beurtheiluug der geschäftlichen Gebahrung des Privatmannes dieser Verhältnisse nicht eingedenk ist und in leichtfertiger Weise über dieselbe den Stab bricht. Würden nicht sicherlich die kommunalen Leihhäuser eine niedrigere Verzinsung, eine höhere Beleihung und eine längere Verfallfrist eintreten lassen, wenn es nur eben möglich wäre? Daß sie den Taxwerth des zu beleihenden Objekts regelmäßig um etwa ein Drittel geringer als den wirklichen Einkaufspreis ansetzen und auf den so reduzirteu höchstens zwei Drittel herleihen, so daß der um Geld Verlegene mehr als doppelt des Darlehens an Werthgcgenständcn zu Pfand zu setzen hat, — daß sie nicht zu dem jeweiligen wirklichen Zinssätze, sondern viel höher ausleiheu, — daß sie, ohne sich auf irgend welche Verhandlungen mit dem Schuldner cinznlassen, daS Pfand versteigern lassen, sobald es nicht pünktlich eingelöst worden ist, und gar nicht berücksichtigen, daß oft der Arme dadurch um das Allemothwendigste gebracht wird, — dieses Alles beweist doch wohl bis zur Evidenz, daß unter gar keinen für den Geldbedürftigen günstigeren Bedingungen hergeliehen werden kann. Und dabei kostet das Betriebskapital den städtischeu Leihämtern sehr geringe Zinsen. Es wird ihnen durch die städtischen Sparkasseu zugcbracht. Sie bezahlen dafür vielfach noch unter 3 Prozent Zinsen und verleihen gegen sicheres Unterpfand, wie erwähnt, zu einem so enormen Zinsfüße. Dem gegenüber stehen die Händler und sollen dem Landmanu Geld, Vieh oder sonstige Bedürfnisse borgen. ״Bei vermöglicheu Kunden begnügen sich dieselben," so wird von Herrn Buchcnberger geschrieben,״ (יmit einem bescheidenen Gewinn und fesseln durch die Gewandtheit, mit der sie die Wünsche befriedigen. So erklärt sich, daß der reichste und grundsolide Pächter der Nachbarschaft alles Vieh durch einen Handelsmann bezieht und an diesen alles verkauft; bei dem ganz ') Seile 48.

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