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Jeschurun · 1887-09-01 · Heft 35 (1.9.1887) · p. 549

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 35 (1.9.1887)
Article
Der Verband der Thierschutzvereine des deutschen Reiches
Date
1887-09-01
Page
549 (sequence 3)
Language
German
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549 Eine ähnliche Verdrehung, wir ' suchen vergeblich nach einem anderen Ausdruck dafür, finden wir noch einmal. Der Verfasser sagt: In der Petition wird behauptet, daß der Tod erst 10 Minuten nach dem Schlachten eintrcten kann. Während cS in Wirklichkeit heißt: ״die Zeit, bis wann der Tod eiutritt, ist daher verschieden und kann sich ans 10 Minntcn belaufen." . Eine solche Kampfesweisc, unseren Sah. der nur sagt, die Todesqual kann unter Umständen 10 Minuten dauern, dahin umzuändern, daß er lautet, als hätten wir gesagt, cS kann der Tod nicht eher als in 10 Minuten eintrcten und dann daran Nachweisen zu wollen, ״wie wenig die Darstellungen des Verbandes, den Thatfachen enspricht", so drückt sich nämlich der Verfasser wörtlich aus, nennt man, meine Herren, unehrlich und tendenziös. Die Gutachten, meine Herren, darüber, ob das Bewußtsein kürzere oder längere Zeit vorhanden ist, ob der Schmerz beim Schnitte größer oder kleiner, sind, glaube ich, gar nicht von der Bedeutung wie sie die Gegeupetition ihnen zuschrcibt, und damit die Kontravtrse auf ein ganz anderes Feld zu leiten sucht, wo sich Ansichten gegenüber stehen und eine endgültige Ent׳- schcidung, die ja nur auf experimentellen! Wege zu ermöglichen ist, wohl schwerlich zu erlangen sein wird. Meiner Ansicht nach wird durch die Betäubung jeder Schmerz verhindert, daS Bewußtsein momentan ansgehoben und das ist, mag beim Schächten der Schnitt viel oder wenig schmerzen, daS Bewußtsein 1 oder 10 Minuten fortdaucrn, eine Verbesserung, die wir als Thierschutzvcrcine anstreben müssen. Ferner wird noch daS starke Stück geliefert, zu sagen: wir erlauben unö hinznzusügen, daß die fernere Behauptung der Thierschutzvereiuc, daß in einigen Kantonen der Schweiz sogar das Schächten als thicrquülcrisch verboten sei, unrichtig ist. Wir koustatircn dem gegenüber Folgendes: Im Jahre 1854, 23. Dezember, erließ der Kanton Aargau ein Gesetz gegen Thierquälerei, worin das Schächten verboten wurde. § 2g. Für die beiden Orte Obereudingen, und Lengcnau wurde örtlicher Verhältnisse halber das Schächten für die Juden, aber nur aus diese Gemeinden beschränkt, gestattet, für den ganzen übrigen Kanton blieb cs verboten. . Der Antrag auf Aushebung dieser Ausnahmebestimmnngen für Obcrendingen und Lengenan ist neuerdings mit großer Majorität seitens des Großen Nathes angenommen worden. Im Kanton Bern führte das Schächten zu Polizeilicher Bestrafung. In der Stadt Solothurn erließ der dortige Magistrat ein ausdrückliches Verbot gegen das Schächten ohne Betäubung. Sollte das aber zur Rechtfertigung unserer Angäbe noch nicht hinreichen, so möge folgende Korrespondenz anS Aargau angeführt werden. Dieselbe schreibt: Das Gesetz über Thicrqnälerci vom 23. Dezcmbcr 1854 wurde in letzter Zeit, sowohl was die Betäubung des stimmlichen Schlachtviehes als was auch das Verbot dcS Schächtens anbclangt, vielerorts nicht mehr beachtet. In Folge polizeilicher Anzeige gegen drei Metzger in Baden, welche das Schächten ungehindert ausübtcn. und veranlaßt durch eine bezirksgerichtliche Freisprechung, reknrrirte sowohl die aargauische Staatsanwaltschaft als auch der Vorstand dcS aargauischen Thierschutzvercins an das Obergcrlcht. Dies hat nun die Angelegenheit kürzlich entschieden und die drei Angezeigtcn wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz von! 23. Dezember!354, § 2g, schuldig erklärt nud zu einer Geldstrafe., eventuell Gefängmßstrafe vernrlheilt. Welche Behauptung ist nun wohl die unrichtige? Schließlich bleibt noch der Schlußsatz der Gegen- Petition zu beleuchten. Er heißt: ״Die Unterzeichneten legen, feierlichst Verwahrung ein dagegen, daß der Verband der Thicrjchutzvereine sich ein Urtheil gestattet über Wesen und Verbindlichkeit unserer religiösen Satzungen, dieselben durch Vergleichung mit den Hcxen? Prozessen pietätlos zu beschimpfen sucht und noch dazu die Unwahrheit auszusprechcn sich crkühllt, daß das rituelle Schlachten durchaus als keine feste bindende Satzung zu betrachten sei". Also, meine Herren, wir suchen die jüdischen Gebräuche pietätlos durch Vergleichnng mit den Hexcnprvzejscn zu beschimpfen! Abgesehen davon, daß uns, wie die durchaus objektiv gehaltene Petition beweist, nichts ferner gelegen hat, als ein Angriff auf religiöse Institutionen — nennen wir doch gewiß recht pietätvoll das Schächten einen ehrwürdigen Brauch — so ist cS eben wieder eine Un- Wahrheit, daß wir das Schächten mit den Hexen Prozessen verglichen haben, wir haben nur ganz allgemein ein Beispiel angeführt, wo religiöse Anschauungen fortschreitender- Humanität haben weichen müssen, Wie aber ein Vergleich, wenn nur ihn wirklich gezogen hätten, einer jüdischen Einrichtung mit einer christlichen, die den Leuten jener Zeit ebenso heilig gewesen als den Juden heute das Schächten, für diese ein Schimpf sein soll, ist uns unerfindlich und zeigt, wohin sich die Ansprüche unserer Gegner verirren. UebrigenS ist das Beispiel mit gutem Bedacht gewühlt, weil die Hexenprozcsse die Inden sowohl als die Christen angehcn, da sie sich ja hauptsächlich ans den Satz im 2. Buche Moses, Kapitel 22, VerS 18: ״Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen" stützen. Wollen die Israeliten nicht zngcbcn, daß auch religiöse?lnschanungen sich der fortschreitenden Humanität und

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