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Jeschurun · 1887-08-18 · Heft 33 (18.8.1887) · p. 514

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 33 (18.8.1887)
Article
Wucherische Ausbeutung des Landmanns
Date
1887-08-18
Page
514 (sequence 2)
Language
German
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514 diejenige des alexandriuischen Griechen Appion, oder dcS Bischofs Agobard von Lyon, der im 0. Jahrhundert lebte, erheben gegen die Inden viele Angriffe, aber von Wucher ist darin noch keine Rede. . Erst als das spätere Mittelalter den Inden vom Grundbesitz, vom Handel und von alten ehrbaren Erwerbsarten ausschloß, mußten sie sich naturgemäß dem Wucher und Schacher zuwenden, um ihr Leben zu fristen. Selbst die NcchtSqucllcu des Mittelalters und der NcformationSzeit erkennen dies theilweisc an. So heißt es in dem ״NechtSbuch nach Distinktionen": ,/)!ach GotleSrccht soll kein Jude Wucher nehmen; doch ist die Ordnung der Juden anders bestimmt, da sie hier zu Lande kein Gruudcigcnthum haben dürfen" und der Eisenacher Stadtschreibcr Johann Pnrgoldt sagt im Anfang dcS 16. Jahrhunderts: ״Nhu ist ir ordnung aber anders geschickt, da sye zeu lande nicht magen cygenS gehabt, nod; erbliche guter besitzen, man man yn deS nicht ftatct, und Hellen sye dye, so gcsche yn von den luten schade dcrzcu; crbeitcn sy dye'hautwcrge, des ledin dye zeunfte und hannwerksmeistcr nicht-, und mustcn ihrer gescllschaft cnperen, und dye lißen sy nicht arbeyten; triben sy dan kaufmanschaft, so kaufte nyniant gerne weder sye. Und darumb so musen sye wuchern und dit ist ihr behclffcn: aber dye cristenn Wucherer haben kein behclsfen, wan cs ist ir girhcit und ihr verzwiselte boShcit." Ja, man schloß die Juden nicht allein von Aemtern, Grundbesitz, Handwerk und Handel aus, sie wurden sogar durch die Gesetzgebung förmlich zum Wucher erzogen, indem man ihnen ״Wuchcrprivilcgien" gab. Eharakteristisch ist das Privileg Friedrich III. von 1470: ״Handel und Gewerbe können in der Stadt nicht ohne Wucher und Zinsen bestehen, daher sei daö kleinere Hobel zu wählen und den außerhalb der christlichen Gemciuschast stehenden Inden der Wucher zu gestatten." DaS Gesetz für Negcnöburg von 392 ב gestattete den Juden 801. ־ Prozent zu nehmen, nach dem Beschluß des Mainzer StädtciageS ist ihnen 43'/.ד Prozent erlaubt, nach einem Gesetz König Heinrichs von 1310 65 Prozent. Selbst daS preußische allgemeine Landrecht privilcgirt sic in Betreff deö Zinsfußes. ״Es ist sehr erklärlich," sagt ein moderner Schriftsteller, ״daß die christliche Bevölkerung wegen dcS Wuchers zu grimmigem Haß gegen die Juden erregt wurde — aber haben wir darum ein Recht, den Juden des Mittelalters es vorzuwcrfen, daß sie sich ausschließlich Geldgcschaftcn zuwandtcn? Können wir eö dem Hungernden ovrwcrsen, wenn er zuviel von der einzigen Speise ißt, welche man ihnr darreicht?" War eS unter diesen Umständen anders denkbar, als daß der Wucher unter den Juden um sich griff? Und ist es zu verwundern, daß eine solche Gewöhnung, welche länger als ein halbes Jahrtausend gedauert, ihre Spuren noch hier und da zurückgclassen hat, so daß Derjenige, welcher die geschichtlichen Borgänge nicht kennt, glauben möchte, cS handele sich hier um eine angeborene Eharaktcrcigcnschast dcS jüdischen Volkes? Solche Spuren lassen sich in einem halben Jahrhundert nicht völlig vertilgen. Und hat man denn wirklich überall bereits Ernst damit gemacht, den Inden freie Bahn in seiner ErwcrbSthätigkcit zu geben und die Ursachen fortzuräumcn, die ihn dem ehrbaren Erwerbe cutfremdetcu und ihn ans Wucher und Schacher beschränkten? Gerade der Antisemitismus ist bestrebt gewesen, uns wieder in jene Zustände zurückzusühren, welchen wir den jüdischen Wucher verdanken. Den Juden, welcher dem Staate dienen will, weist der AntisemitismnS zurück, weil der Jude nicht Beamter werden soll, die Gelchrlencarr'mre sucht man ihm zu versperren, indem man ihm die Lehrstellen an Len Universitäten und Gymnasien vorcuthalten möchte, mit dem Rufe: ״Kaust bei keinem Juden!" schlösse man ihn am liebsten auch vom Handel aus, und wenn der Antisemitismus sein System siegreich durchsetzte, so würde der Jude wieder, wie ehedem, auf Wucher und Schacher beschränkt." Wir haben bereits betont, daß trotz des mißlichen, ihnen ansgczwungcncn Privilegiums dcS Wuchers dennoch die Juden keineswegs zu einer Bande von blutsaugerischen Wucherern, die hartherzig und erbarnningSloö um schnöden Gewinnstes wegen Noth und Elend anSbcutctc und schuf, herabsankcn. In den düslcru Zeiten des Mittelalters, in welchen der Lundmann als Höriger und Erbunterthäniger zu leiden hatte und unter der Last der Gülten, Zehnten, Herdgelder, Psingstlämmer, dcS BrutthcilS, Nadelgelds, der Frau- und Herrendieustc 1t. dcrgl. nt. schier erdrückt wurde -- von dem namenlosen Elende, das die Fehden und Kriege über ihn brachten, ganz zu schweigen — war nicht der Jude der Feind des Bauern. Er trägt mit Nichten die Schuld an der Berkünuttcrung der traurigen Erislenz deö Landmannes. Er litt am allermeisten unter den desolaten Zuständen und Rechtsordnungen. Ja, -as große Vertrauen, welches er im Handel und Waudcl bei dem Volke genoß, beutet darauf hin, daß er in Wirklichkeit als dessen Freund betrachtet wurde und er dieses Vertrauen auch in der Thal rechtfertigte. Es ist absolut undenkbar, daß eine ganze Bevölkerung ein solches Vertrauen Jahrhunderte lang dem jüdischen Handelsmann cntgcgenbringt, wenn sie in ihm nicht den verlässigen und nützlichen Vermittler ihrer ökonotnischeu Bedürfnisse erkannt hat. ES ist ferner absolut undenkbar, daß eine ganze Bevölkerung Jahrhunderte lang so verblendet sein kann, um nicht die Falschheit, Hinterlist und Bosheit dieses Vermittlers zu entdecken.

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