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Jeschurun · 1887-04-07 · Heft 14-15 (7.4.1887) · p. 226

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 14-15 (7.4.1887)
Article
Alte Stadt-Augsburger, Nürnberger und Münchener Juden-Ordnungen
Date
1887-04-07
Page
226 (sequence 2)
Language
German
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226 dritten Theil der Schuldsumme im Werthe repräsentireu. Mit Blut oder Schmutz bedeckte, oder feuchte Kleidungsstücke, jeder Art von Kirchcngut sind von der Berpfändung entweder völlig ausgeschlossen, oder die« selben können nur unter.gewissen Kautelen vom Juden zum Pfände genommen werden, widrigenfalls der Jude zu jederzeitiger sofortiger Herausgabe des Pfandes ohne jede Entschädigung verpflichtet ist und im Prozeß wie ein Dieb, d. h. als Besitzer in bösem Glauben betrachtet wird, der auf Zinsen, Aufwandersatz u. dergl. keinen Anspruch machen kann. Da der Jude das Vertragspfand stets nur ein Jahr sechs Wochen und drei Tage zu behalten brauchte und alsdann den vffcnrlichen .Verkauf des Pfandes vom Richter sich bewilligen lassen konnte, so lag es in der Natur der Sache, daß die Pfaudschuld vom Christen innerhalb dieser Zeit in der Regel wieder zurückgezahlt und das Pfand vom Juden wieder auSgelSst wurde. Insofern rechtfertigt sich auch die Höhe deö damaligen gesetzlichen jüdischen Zinsfußes, welcher bei Geldgeschäften mit Christen erlaubt war, der 86-/3 Prozent-Zinsfuß, der in München ans die Hälfte, 43*jZ Prozent, herabgesetzt wurde. Dagegen hatte der christliche Schuldner eines DarlehenS in Nürnberg um der eventuell sehr drückenden Zinsenlast gegenüber, dem jüdischen Gläubiger zu entgehen, in allen Fällen der Psandhingabe, das sogenannte Äufgaberecht am Pfände, wodurch er sich, seiner Schuld entledigen konnte. Außerdem konnte derselbe, im Falle wegen Nichtrückzahlnng der Schuld der Jude das Pfandobjekt verkauft hatte, den Ueberschuß vom Erlös des Pfandes vom Juden zurückverlangen. Um den Juden von solcher, nach Jahresfrist zulässiger, dem Christen unter Umstünden sehr nachtheiliger Pfand- Veräußerung einigermaßen abzuhalten, sprach man ihm, so lauge er im Besitze des Pfandes sich befand, die Vcfuguiß zu, für den Fall eines Rechtsstreites den ״SchähungSeid" auf Bestehen und Höhe der Schuld zu leisten, mU dessen Ausschwörung 'er gegenüber dem christlichen Schuldner vollberechtigt und im Streite Sieger wurde. Endlich gewähren unsere JudcmOrduungen dem Inden noch ein sehr wichtiges allgemeines Vorrecht hinsichtlich der Vermittelung von Geld gegen Werths- Übergabe an Christen. Nämlich: Wurde gestohlenes oder geraubtes Gut im Besitze des Juden gesunden, so hatte dieser, wenn er in gutem Glauben über die Ncchtmäßigkeit des Inhabers das Pfand angenommen zu haben behauptete und solches vor Gericht durch Cid erhärtete, ein Vorzugsrecht auf vorerstige Befriedigung am Pfände und gegenüber dem klagenden Eigenthümer ein gesetzliches Rückbehaltungsrecht der Psandsache so lange, bis er dir Hauptschuld mir allen nothwendigeu Auslagen, jedoch ohne Zinsen — von diesem erseht bekam.. Gestohlene, in Pfandbcsitz von Juden übergegangene Sachen eines Christen waren somit für diesen ״verlorenem Gute" gleich und ihrem' rechtmäßigen Inhaber auf diese Weise enteignet. In Speier und Wien brauchten sogar die jüdischen Pfandbesiher im Prozeß ihre bei Entgegennahme solcher zweifelhafter Pfänder behauptete Gut- und Rcchlgläubigkeit nicht einmal eidlich zu bekräftigen, weil sie dort zu ihren Gunsten gesetzlich vermuthet wurde. Trotzdern «!so in solchen Fällen der jüdische Pfandbesiher, mit der gesetzlichen Vermuthung der Ncchtmäßigkcit seines.Besitzes ausgerüstet, in Erman׳ gelung eines gegenseitigen Nachweises, den Dieb oder Defraudant der Sache zum Gewährsmann hatte, so haftete er dennoch in keiner Weise für zufälligen Verlust des Pfandobjekts. Trug er an dem Verlust der Sache aus anderen! Grunde mit die Schuld, so wurde er zwar dem Eigenthümer derselben ersatzpflichtig, hatte aber .als ״Besitzer" bczw. letzter Inhaber den Borthcit, im Rechtsstreite über die WerthShöhc des Pfandobjektes gegenüber dem christlichen Kläger zum ״Schätzungöeide" zugelassm zu sein. . ״Essende Pfänder" (lebende Thkre), Juden zu Pfand gegeben, erfordern einerseits die Bestellung eines geschlichen Hüters (״Futterer", Sequester), andererseits die Bestellung von Pfandbttrgen,' d. y.-eine Personalsicherheit für den Fall, daß das Pfand durch im* abwendbare Gewalt, innere Mängel, — und in Nürnberg auch durch Diebstahl — betroffen zu Verlust gehen und die reale Sicherheit hierdurch den; Juden entzogen werden sollte. _; . b. Die Bürgschaft gegenüber Juden. Ein jeder für eine christliche Geld- oder Pfandschuld einem Juden sich verpflichtet habender Bürge, haftete, nach Nürnberger Judeurecht, dem jüdischen . Gläubiger insofern als Selbstschuldner, als eine rechtskräftige dem Juden nachtheilige richterliche Entscheidung zur Sache, gesprochen in dem Streite mit dem Hauptschulducr, auf die Erhebung und Entscheidung einer Klage dcS Inden gegen den.Bürgen ohne Rechts- Wirkung war, so daß der Jude vom Bürgen Besriedigmlg seiner׳ Forderung selbst dann noch erlangen konnte, wenn er auch im Streite, mit dem Hauptschuldner mit der Klage abgewiesen war. Y. 0xrva linngsvecHLkicho Mcstirn m nngen . — in Wetveff bex Inden. . Den Juden war verboten, mit Christen gemeinschaftlich sich zu baden, den Christen Fleisch zu derkaufen und das feilgehaltene Fleisch durch Christen wieder verkaufen zu lassen. - .

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