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Jeschurun · 1887-04-07 · Heft 14-15 (7.4.1887) · p. 225

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 14-15 (7.4.1887)
Article
Alte Stadt-Augsburger, Nürnberger und Münchener Juden-Ordnungen
Date
1887-04-07
Page
225 (sequence 1)
Language
German
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M 3L u. 35. 225 Zcschurun. Alte AOi-AWshUZtr, MmhnßerirÄ MNchWtt Iykl!-OchWGen. Mitgetheilt durch Or. Karl Schaefer in München. (Fortsetzung.) 4. Mschtliche GrläuLermrg der Juderr-Ordsrungen. Werfen wir nun einen flüchtigen Blick auf die wichtigeren Einzelbestimmungen unserer drei Juden- Ordnungen, tun zu sehen, welche Zugeständnisse dieselben für die Juden in Bezug auf ihre Rechtverhältnisse mit Christen gewährten und welch' kultureller Fortschritt gegen früher sich in ihnen dokumentirt. I. Die besondere KerncHLsbcrrkeiL der: Juden. Zunächst wird für alle Klagen, Zivilwie Strafklagen, bei welchen der Jude Verklagter war, ein besonderer Gerichtsstand geschaffen, daö sogenannte ״gemischte Gericht" vor dem Judenrichter und dem Stadtvogt. Die GerichtSstätte war in diesen Fällen die Inden-Synagoge, und dort wurde gegen Juden unter Zuziehung von jüdischen und christlichen ״Beisitzern", in der Regel je zwölf an der Zahl, Gericht abgehalten. Dieser Priviligirte Gerichtsstand des Juden, — welcher nur in besonders schweren Deliktsfällen, so bei Mord, Todtschlag, schwerer Körperverletzung, zessirte, — bestand in Augsburg bis zum Jahre i486, woselbst er von Kaiser und Stadtrath wieder ausgehoben wurde, so daß die Juden von da an unter der allgemeinen ordentlichen Gerichtsbarkeit standen. II. Acrs besondere HlechLsvevfxtyven gegen Inden. Ferner erlangten die Inden der gedachten drei Städte wichtige Rechte im Falle - des Prozesses mit. Christen. — In bürgerlichen Nechtsstreitigkeiteu mit diesen waren sie als ״Beklagte" seitdem zur prozessualen Eidesleistung (Schicdseid) zugclassen und konnten solche Eide sofort oder innerhalb einer Vedenksrist von sechs Wochen wirksam ausleifteu. Dabei wird bem Juden eine gesetzlich besonders nornnrle Eidesformel, wie sie in § 15 der Nürnberger, in dem Zusatz post § 5 der Münchener Ordnung vorgesehen ist, gegenüber Christen gewährt. Nicht auf Kruzifix, Evangelienbuch oder Neliquieuschrciu, sondernauf das 1. Buch .MosiS unter Anrufung Gottes und der Propheten zu Zeugen, hatteder-Jude, den gerichtlichen Eid zu leisten. Dieser Eid durste nur in der Synagoge vor dem jüdischen Priester geschworen werden. Den Zeugenbeweis anlangend, so ist für. alle Fälle, bei welchen der Jude im Rechtsstreite als. Bektagter anfzutretcu hatte, zu seinen Gunsten verordnet, daß der christliche Kläger gegen den jüdischen Beklagten einen vollkrästigen Zeugcubeweiö nur mehr, mittelst zweier Zeugen, von denen einer ein Jude sein müsse, führen könne, und daß, falls eine solche Art des Zengen-׳ bewcises im einzelnen Fall dein Christen nicht möglich- oder das Ergebniß solchen Beweises ein unvollständiges sei, der beklagte Jude zum ״Reinigungseid" zugelassen sein solle, mit dessen Ausleistnng die Klage des.Christen abgewicsen wurde. Um aber . den Beweis mittelst Zeugen bem klagenden Christen noch zu erschweren, wurde fesigesetzt, daß dieser in der Eigenschaft als Beweiöführer den Eid der Zeugen stets mitschwören müsse. Daneben ist batt beklagten Juden der Gegenbeweis mittelst Zeugen. — von welchen einer stets'ein Jude sein durfte — in allen Fällen Vorbehalten. Wenn dagegen ein Jude einen Christen verklagte,׳ so mußte er' stets das ordentliche Gericht des Vogtes oder Burggrafen angehen, bei welchem der von Juden beklagte Christ nur den einen Vorzug genoß, daß er für den Fall eines ZcngcnbeweiscS einen christlichen Gegenzeugen und die Mitschwörung des Zeugeneides von dem Juden verlangen konnte. Der Eid wurde in damaliger Zeit nicht Jedem einzeln abgenommen, sondern von allen Eidespflichtigen auf einmal, und zugleich auSgefchworen. III.. Dees g>ivafrec§t xm5 6cu> g>fraf* .. x>erfafn״en gegen Juden. , יי Strafrechtlich und strafprozessual sehen' wir die Juden auch damals unter harte Souderbcstimmungcn noch gestellt. Nicht nur die Ehe zwischen Juden und Christen ist strafbar und zivilrechtlich ohne Rechts- Wirkung, sondern auch-der außereheliche einmalige Beischlaf.eines Juden mit einer Christin gilt als schweres Delikt und wird, wenn auf ״frischer That" verübt, mit der Strafe deS Feuers (״Brennen") bestraft. Diebstahl von Christcngut oder Jndengnt durch einen Juden auf ״srischer Thal" begangen, hat Verweisung auö der Stadt (den ״Schub") zur unmittelbaren Folge. Tobtschlag und Körperverletzung sind stets den ordentlichen Gerichten überwiesen, einerlei, an wem und von wem sie begangen wurden. Milderungsgrüude, in der Person des Inden begründet, gicbt es nicht, dagegen bildete das Ertappen eines Juden auf der Strasthat gegen ihn einen Strafschärfungsgrund. IV. Dces besonbeve ßürQerCtdJe HkecHk dev ־.- Juden. a. Das jüdische Pfand - und Darlehenrecht. Vertragspfänder von Christen cmzunehmen ist den Juden erlaubtdagegen mußten solche Pfänder den

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