Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 6 (10.2.1887)
- Article
- Gutachten über das Schächten
- Date
- 1887-02-10
- Page
- 82 (sequence 2)
- Language
- German
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82 die int verlängerten Marke erzeugte Blutleere hervorgerufen, wie durch daö physiologische Experiment be׳ wiesen ist. Mit der Uhr in der Hand habe ich mich davon überzeugt, daß durchschnittlich nach Verlauf von etwa 40 Sekunden nach Vollzug deö Halsschnittcs keine Reaktion auf angebrachte Reize mehr erfolgt. Beispielsweise wurde die Schließung der Augenlider bei Bcrührung deS AngcS durchschnittlich nach Verlauf von 30—40 Sekunden unregelmäßig und unvollständig und hörte in den meisten Fällen nach 40 Sekunden, längstenS 1 Minute ganz auf. Aus den angeführten Gründen halte ich dafür, daß keinerlei Veranlassung vorlicgt, durch einen weiteren Akt das Schlachtthier nach Vollzug des HalSschnitteS zu betäuben. ad 2) Die Qualität des Fleisches wird jedenfalls durch uachherige Betäubung durch Kopfschlag in keiner Weise geändert. Sehr oft habe ich mich davon überzeugt, daß'bei Thieren, die durch Kopfschlag betäubt worden und bei welchen alsdann bcr Halsschnitt ausgeführt wurde, dieselben krampfhaften Zuckungen eintraten, wie bei den einfach gcschächtctcn Thieren; ich kann deshalb der Meinung einiger Autoren, daß die Ansblutnng, wenn nach dem Schächten noch die Betäubung durch Kopfschlag angcstrcbt wird, eine unvollständige und deshalb die Fleischqualitüt eine schlechtere sein würde, nicht׳ beitreten. Anders, gestaltet sich allerdings die Sache, wenn nach dem Schächten noch der Gcnickstich gemacht wird. Durch letzteren Akt wird eine Unterbrechung der Leitung zwischen dem verlängerten Marke und dem Rücken marke herbeigcführt. Es rcsul tirt daraus eine Lähmung der NespirationsmuSkeln und die heftigen TodeSkrümpfe müssen sofort sistircn. In Folge dessen wird das Blut nicht so vollständig ans den Muskeln ausgcpreßt, was auf die Haltbarkeit des Fleisches allerdings von schädlichem Einfluß sein muß. Ich bemerke aber noch, daß ich bei Vergleichung dcS Fleisches von Thieren, die einfach ״geschachtet" und solchen, die zunächst durch Kopfschlag oder Genick״ stich betäubt und daun geschlachtet worden waren, keinerlei Unterschiede,, besonders nicht solche mit Bezug auf Farbe und Konsistenz, konstatircn konnte. Ich erachte demnach eine Betäubung durch Kopfschlag nach dem Schächtschnittc hinsichtlich der Qualität des Fleisches als indifferent, eine Betäubung durch Genickstich für unzweckmäßig. ad 3) Durch eine Betäubung dcS Thieres nach dem Schächten wird eine Verkürzung des Schmerzes., für das geschachtete Thier durchaus nicht gesichert. ES kommt hierbei besonders der Umstand in Betracht, daß zur Ausführung des KopsschlageS oder Genickstiches der Kopf aus der Lage, die er beim Schächten einnahnt, gebracht und anders ftjrtrt werden muß. Wenn hiermit schon ein gewisser Zeitaufwand verbunden ist, ist andererseits wohl in Betracht zu ziehen, daß der Kopfschlag und besonders der Genickstich einen weit höheren Grad von Geschicklichkeit voraussetzt, als das Schächten, so daß cs wohl recht oft Vorkommen würde, daß der Bctäubungsversuch an dem thatsächlich schon tobten, wenigstens völlig bewußtlosen Thiere vorgenommen würde. In der 8ud 1) behandelten Frage ist ja aber auch der Nachweis schon geliefert, daß einerseits aus Gründen der Wissenschaft angenommen werden muß, daß Ohnmacht und Bewußtlosigkeit fast unmittelbar nach Vollzug des nach ritueller Methode ausgesührtcn Halsschnittcs eintritt und daß andererseitö die direkte Beobachtung diese auS theoretischen Gründen hergeleitete Annahme bestätigt. Göttingcn, den 31. Dezember 1886. . Dr. Esser, Professor der Thierheilknnde. II. Gutachten des Professors an der löiiigllchcn Thlerarzneischnle Di׳. Kaiser zn Hannover. Der Provinzialrabbiucr Herr Di*. Bk. Cahn zu Fulda hat mittelst gefälligen Schreibens vom 1. resp. 2l. Dezcmbcr 1886 mich ersucht, eine gutachtliche Aeußernng über folgende drei Fragen abzugeben: 1) Liegt eine Veranlassung vor, nach Vollzug des HalSschnitteS beim ״Schächten" durch irgend einen weiteren Akt die angeblich noch andauernde Schmcrzcnscmpfindung des ThiereS zu vermindern? 2) Würde eine Betäubung durch Kopfjchlag oder Genickstich dem Schächtschnittc hinsichtlich der Qualität des Fleisches sich als zweckmäßig erweisen? 3) Wäre durch jene Betäubung eine Verkürzung des Schmerzes für das geschächtcte Thier gesichert? Ich beantworte diese drei Fragen wie folgt: ml 1) Es liegt keine Veranlassung vor, nach Vollzug des Halsschnittcö beim Schächten durch irgend einen weiteren Akt die angeblich noch andauernde Schmcrzempfindung dcS Thieres zu vermindern, denn die durch den Halsschnitt hcrvorgerusene, übrigens aller Wahrscheinlichkeitsbcrechnnng nach nicht sehr hochgradige Schmcrzempfindung dauert nur so lange, bis die Bewußtlosigkeit des Thieres eingetrcten ist; diese Bewußtlosigkeit tritt aber um deswillen sehr schnell ein, weil durch daö Ocffnen der großen Halsarterien dem Gehirn kein Blnt mehr zugefnhrt wird, weil ferner durch die großen Halsvenen das im Gehirn bis dahin befindliche Blut schnell abfließt, somit sehr schnell eine relative oder absolute Blutleere im Gehirn eintritt, in Folge