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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1847-01-01 · Heft 2 · p. Seite 81

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1847
Issue
Heft 2
Article
Rundschau
Date
1847-01-01
Page
Seite 81 (sequence 4)
Language
German
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78 Rundschau. dehnen; das Maß der einzelner, Zugeständnisse gegenüber den lhatsächlichen oder gar den geschlichen Rechten, welche daö Edict vom 11. März 1612 ausgesprochen hatte, ließ sich in jenem Schwanken kaum erkennen. — Mit diesem Jahre trat Preußen in eine neue Ära ein, die eö noch zu dnrchmesscn hat. Daö ost versprochene und in letzter Zeit viel besprochene „Judengcsctz" dnrsle nun auch erwartet werdet,, und man durfte auch in ihn, daö Wallen dcö neuen Geistes vermuthcn, wenn man sich auch nicht schmeicheln durfte, Laß er den alten Schlauch ganz sprengen werde. Ir, der That ist dem Landtage nun ein Entwurf zu einem neuen „Juden-Gesetze" vorgclcgt. Eine freiere Richtung bekundet sich etwa nur in den Bestimmungen,' daß der Eid eineö Juden in allen Fällen volle Girltigkcir habe, mit Beseitigung der früheren auf Mißverständnis; beruhenden Beschränkung, daß in wichtiger« Criminalsachcu der Eid eineö Juden vor, zweifelhaftem Werths sei und ein solcher auch von ihm nicht verlangt werden könne, -— daö durch Einschränkung des EdilrS vom 11. Marz 1612 auf die Gränzcn dcö damaligen preußischen Staates erschwerte UmzugSrecht der Juden wird stillschweigend ausgehoben, dergleichen erlangen die LandcStheile, welche noch eilte mittelalterliche.Gesetzgebung für die Juden haben, eine gleiche Gesetzgebung mit den fortgeschrittenen Provinzen, wodurch jene allen feudalen Verhältnisse schwinden, das Recht gewisser Gegenden, Inden von sich fern zu halten, gleichfalls stillschweigend aufgehoben ist. ES sind dies Zugeständnisse, aber namentlich im Vergleiche zum Ediere vom 11. Marz 1812 sehr kärgliche, und mit seinem Geiste, seinen Absichten verglichen, enthält der ganze Gesetzentwurf bedeutende Rückschritte. JeueL Edict hatte die ehrliche Absicht, alle Scheidungen aufzuheben und duldete nur noch diejenigen, welche damals cuiszu« heben noch nicht möglich schien) daö neue Gesetz hat die Absicht, die bestehenden Scheidungen zn erhalten, die eingetrctcne Nivellirung nur zu dulden. 1612 wurde eine Gesetzgebung für den ganzen Staat, soweit er damals bestand, gegeben, heute soll Posen eine Iheilwcise andere Gesetzgebung behalten; 1812 ertheille man noch nicht daö Recht deö EiutrinLö in SraatSämter, aber behielt sich den Gegenstand zur Erwägung vor, heute spricht man ein jedes Amt, mit dem eine obrigkeitliche Autorität verbunden ist — und mit welchem, ist DLeS nicht? — bestimmt ab; 1812 eröffnetman alle

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