Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1847
- Issue
- Heft 2
- Article
- Rundschau
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite 80 (sequence 3)
- Language
- German
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Rundschau. 77 darf, gemarktet) errungen ist, daß überall ein geringer Grundbesitz den Inden gestattet und das Schutzgeld aufgehoben wird. In dem Grofih. Hessen, wo freiere Formen, rheinische Traditionen und langgeübte Rechte den Gesichtskreis doch endlich von seiner Beengung befreien sollten, wollte man dennoch, trotz der Lheilwcisen Gestattung der (Zivilehe, die gemischten Chen zwischen Juden und Christen gesetzlich verbieten, was freilich bei den Kammern keinen Anklang fand, und nur die allmalige Emaiicipation konnte dort noch in neuester Zeit eine gesetzliche Geltung erhalten. Hoffen wir jedenfalls, daß diese „Allmäligkeit" redlich angestrebt und verwirklicht werde! Am Wichtigsten sind uns die Vorgänge in Preußen, als dem Staate, der für die übrigen deutschen Negierungen Ln gewissem Sinne ein Mustcrstaat ist. Seit dem Regierungsantritte des jetzigen Königs gewahrte man daS freudig begrüßte Bestreben, in den seit den Zwanziger Jahren festgewordenen Gang derV-rwaltungsmaschine eine größere Regsamkeit zu bringen, ohne denselben jedoch ganz und gar zu ändern. Auch die bestehenden Vorschriften über die Juden wurden von dieser Fluctuakion betroffen, und diese ist immer besser als die frühere sumpfige Stagnation. Wie Friedrich Wilhelm das frühere, ewigen Stillstand gebietende christliche Neligionöedikt, wenn auch nicht geradezu aufhob, so doch faetisch und durch Interpretation außer Kraft setzte, so that auch Friedrich Wilhelm!V. mit dem ähnlichen, „Neuerungen" verbietenden jüdischen NeligionSedicte, und im Laufe von sieben Jahren haben die jüdisch-religiösen Verhältnisse Preußens dadurch, trotz der zugelassenen Anarchie Ln denselben und deren geflissentlicher Nichtberucksichtigung, einen bedeutenden Aufschwung genommen. Zn Betreff der bürgerlichen Verhältnisse war ein Hasten und Schwanken, das zu keinem gesetzlichen Resultate führen konnte, das jedoch die bestimmte Absicht kund gab, einerseits eine vollständige Gleichstellung nicht einmal anzubahncn, sie als durchaus unverträglich mit sonstigen, christlich genannten Prinzipien für immer fern zu halten, andererseits aber die gränzenlose Verwirrung, welche durch die verschiedenen Gesetzgebungen m den einzelnen Landestheilen entstanden war, zu beseitigen und die Rechte, welche den Juden in den alten Provinzen tatsächlich, freilich mit Verkürzung wesentlicher, denselben verbürgter und unantastbarer Rechte, geblieben waren, über alle Provinzen auSzu-