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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1847-01-01 · Heft 2 · p. Seite 58

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1847
Issue
Heft 2
Article
Materialien zu einem Commissionsbericht über die Speisegesetze
Date
1847-01-01
Page
Seite 58 (sequence 15)
Language
German
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l. Die Speisegchhe. 55 rabb. Traditionslehre gegen die Karaiten unter Anderm arrch daraus bewiesen wird, daß in dem Vibelten nicht einmal daS Kaufen und Verkaufen am Sabbath ausdrücklich verboten sei, sagt 2. MuSkaro: „wie es scheint, oder, wie auö dem Terte hervorgeht, enthalten stch auch die Karäer des Handelns am Sabbalb."*) Sollte eö aber wirklich der Fall sein, daß die K'araiten die Verbindlichkeit der biblischen Neinhcitögesetze alleö Ernstes für die Gegenwart festhalten, so wäre dieö ein schlagender Beweis gegen Einborn, das; nämlich, die Verbindlichkeit des übrigen CereinonialgesttzeS für die gegenwärtige Erttwickelungöstufe zugegeben, die NeiirheitSgesctze nicht abgeschafft werden kennen, da die Theorie der Nabbmen, nach welcher jetzt, da viele Beziehungen fehlen, in deren Folge einst die Reinbenögesetzc häufiger in Anwendung gekommen, dieselben nicht gebräuchlich seien, auf einer Bibelerklärung beruhet, welche, wie schon daö Beispiel der Karaiten beweist, offenbar falsch ist. Schon der Jammer des rabbinuchen IudenthnmS, daß wir unS jetzt in Ermangelung der erforderlichen Reinigungsmittel im Zustande der Unreinheit und der Sünde befinde!;, ist Beweis, daß in demselben die NeinhcuSgcsetze in ihrer idealen Geltung nicht aufgehoben seien. Sie stehen in einer Kategorie mit dem Ovserntuö, der, wenn er auch nicht statkfinden kann, doch darum nicht aufgehoben ist, und um dessen'-Wiederherstellung gebetet wird.**) 3) ES bleibt also für Einhorn noch der eine folgende Ausweg übrig. Zugegeben, kann er sagen, die Ncinbeitsgesetze seien nach der thalmudischen Theorie gar nicht aufgehoben, haben größrenrheiss nur in Beziehungen zum Tempel- und Opfcrvienst ursprünglich ihre Anwendung gefunden und finden, wo sie außerhalb dieser Beziehungen Geltung hatten, noch heute statt; zugegeben ferner, daß aus dem Standpunkt freier Schnslcrklärung, wo die Reiubcilsgesetze an jene Beziehungen nicht gebunden sind und selbstständige Geltung haben, dieselben noch heute, wie daö Beiwie! der Karaiten beweist, in ihrer Geltung erhalten werden muffen: so steht doch daö Factum fest, daß die Speiseverbote mit den Rtinheitsge- ") Nrv'71 L) NMLN '2^1- ") S. M. b. Nachmann zu Num.'lS: 'MV UNM NN NNNV2 V-N' t<71 jv» NNV^I v'ü 2VN'

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