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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1844-01-01 · Heft 2 · p. Seite 255

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1844
Issue
Heft 2
Article
Das Verhältniß des natürlichen Schriftsinnes zur thalmudischen Schriftdeutung
Date
1844-01-01
Page
Seite 255 (sequence 22)
Language
German
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zur thalmudischm Schriftdeutung. Eine Skizze. 255 nicht bloß dadurch gerechtfertigt, daß der vorige Vers Mi dem Schwager spricht und die Pronominalbeziehung daher auf ihn zurückgeht, sondern wird auch nothwendig, weil der Neugeborene zum Verstorbenen ein doppeltes Verhältniß hat, indem er natürlich zwar dessen Neffe, gesetzlich betrachtet aber dessen Sohn ist, daher weder die Bezeichnung Vaterbruder noch Vater paßt. Nichtig ist jedochauch nach dem natürlichen Schriftsinne, daß der Neugeborene nicht den Namen des' Verstorbenen erhalte, sondern in dessen Rechte eintrete, und die Gemara führt zur Begründung dessen mit Recht die ähnliche Stelle 1 M. 48, 6 an, wo Jakob verordnet, die etwa später geborenen Söhne Josefs sollten „auf den Namen ihrer Brüder genannt werden in ihrem Erbe," das heißt mit ihnen in das Erbrecht eintreten, und richtig bemerkt auch Nachmanides z. St., Boas habe an Ruth, der Wittwe Machlon's, die Schwagerehe vollzogen, „um den Namen des Verstorbenen auf seinem Erbe zu erhalten," der aus dieser Ehe geborene Sohn sei aber nicht Machlon, sondern 'Qbed genannt worden (Ruth 4, 10 und 17)/ Allein die Gemara (Jeb. 24 n) will nun aus dieser Stelle die Begründung des Mischnahausspruches erlangen, daß der älteste überlebende Bruder zunächst die Schwagerehe zu vollziehen habe, und so muß das Wort „der Erstgeborene" nicht auf den Neugebornen, sondern auf den ältesten Bruder sich beziehen, und die Schwierigkeiten, welche darin liegen, daß ja der jetzt älteste nicht gerade der schlechthin Erstgeborene sein muß, daß ferner die Pflicht nach dem Ausspruche der Mischnah zwar zunächst auf dem Altesten ruht, aber doch auch die andern Brüder trifft, diese Schwierigkeiten werden gewaltsam beseitigt. Allein es erhebt sich noch eine neue Schwierigkeit im Verse selbst, dieser „Erstgeborene," sei auch blos der jetzt Älteste mit ihm gemeint, wird noch näher bezeichnet als der, „den sie (die Wittwe) gebiert," wie kann da nun von dem überlebenden Bruder die Rede sein? Doch dagegen findet sich auch ein Auskunftsmitteli die Worte: „den sie gebieret" sollten nur andeuten, daß blos die Frau, welche fähig ist zum Gebären, zu einer solchen Schwagerehe verpflichtet, während die Unfähige diese nicht nöthig macht: der Zusammenhang der Stelle bleibt unbeachtet Und nun versteht es sich—was aber auch, wie bemerkt, nach dem natürlichen

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