Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1844
- Issue
- Heft 2
- Article
- Das Verhältniß des natürlichen Schriftsinnes zur thalmudischen Schriftdeutung
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 19)
- Language
- German
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252 V. Das Verhaltniß des natürlichen Schriftsinnes rechte Tüchtigkeit des Lehrers. „Man sollte entweder, sagt Naba, wie R. Simon oder gar nicht geboren werden; der weiß den" Vers zu drehen und zu wenden und seiner Ansicht, entsprechend zu deuten" (Makkhoth 17 d ). In diesem Fortgänge auf dem abschüssigen Wege kamen daher die früher blos als Winke betrachteten Anspielungen meistens zur Geltung voller Beweise (vergl. z. B. Mekhiltha e. 1 mit Nosch ha- Schanah 7 a; das. c. 17 mit Menachoth 36 6 und 37 a. Sifra nach Abschnitt c. 2, 2 mit Chullin 661>. Sifte Anfang mit M 11a; II. Nr. 36 mit Menachoth 34 a), ja zuweilen kann die^Gemara ihr Befremden nicht unterdrücken, weßhalb die Baraitha keinen vollen Beweis in dieser Schrifstelle findet (vergl. Sifre ^^, I. Nr. 8 mit Shotah 21 a). Allein nun mußte sich doch, wenn aüch leise, allmalig der Zwang fühlbar machen, der mit einem solchen Verfahren gegen das Schristwort geübt wird. Nicht zwar so, als hätte man jetzt erst erkannt, der natürliche Schriftsinn ergebe nicht Alles, was die Deutung aussagt; dazu bedurfte es blos des einfachen Wortverständnisses, das war einem Jeden, der lesen konnte, klar, ja in der Kenntniß der Deutung bestand doch eben die Gelehrsamkeit, während das Andere von einem jeden Kinde begriffen und selbst von den Saddueäern zugestanden ward (vergl. oben S. 73 u. 74.) Dies erkannten schon die altern Gemaralehrer (wie Samuel); jedoch in der weitern Entwickelung der spätern Gemara mußte man auch zu der Einsicht gelangen, daß die Deutng zuweilen gar zu gewaltsam verfahre. So genügt z. B. für den Ausspruch der Mischnah (Baba Lathra 8, 1), daß der. Mann seine Frau beerbt, der Baraitha, wie es scheint, der allgemeine Grundsatz, welcher sich aus dem biblischen Erbgesetze (4 M. 27, 8^-11) ergiebt, daß der nächste Verwandte das Erbe erhält. (Sifre I. Nw 134). Allein die ältere Gemara, die mit der spätern Baraitha identisch ist und gewöhnlich unter zu verstehen ist, welche für Alles einen ausdrücklichen Ausspruch verlangt, glaubt (B. b. 119 a) diesen in V. 11 zu finden, wo, nachdem früher gesagt war, daß wenn keine näheren Verwandten da sind, das Erbe den Vatersbrüdern heimfällt, fortgefahren wird: