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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1844-01-01 · Heft 2 · p. Seite 242

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1844
Issue
Heft 2
Article
Das Verhältniß des natürlichen Schriftsinnes zur thalmudischen Schriftdeutung
Date
1844-01-01
Page
Seite 242 (sequence 9)
Language
German
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242 V. DaS Verhältniß des natürlichen Schriftsinns und wenn du aufstehst; dies wird-als allgemeine Zeitangabe aufgefaht, dast man nämlich des Nachts vor dem Niederlegen, des Morgens nach dem Aufftehen den Abschnitt lese, aber nicht, wenn man bei Tage sich niederlege oder mitten in der Nacht aufstehe, da blos die gewöhnliche Sitte der Menschen hier ausgedrückt werde, das Wesentliche aber die Zeitbestimmung sei (Sifre II. Nr. 34*). 5 M. 23, 11 u. 12 finden sich Vorschriften für den, welcher wegen eines nächtlichen Ereignisses unrein ist; allein diese Bestimmungen haben auch Gültigkeit, wenn das Ereignis; bei Tage vorkommt, nur wird es als ein nächtliches bezeichnet, da es da gewöhnlich ist (das. 2, H Nr. 255)**). Während nun so an einigen verhältnißmäßig wenigen. Stellen der einfachen Schrifterklärung ihr Recht unverkümmert bleibt, wird sonst meistens in der Baraitha noch mehr als in der Mischnah das Verfahren der künstlichen und buchstäblich zwängenden Schriftdeutung als das vollkommen berechtigte, und zwar als das einzig berechtigte, neben welchem kein natürliches hergeht, in Anwendung gebracht; in dieser Anwendung kann Verschiedenheit Statt finden, das Verfahren aber steht fest und ist keinen Zweifeln ausgesetzt, in der Anwendung mag der Einzelne irren, das Verfahren aber ist ein untrügliches, dem der natürliche Schriftsinn vollständig weichen muß. Deutungen, die sie nicht als vollständige *) Ueber den hier gebrauchten Ausdruck vergl. oben S. 259Anmerk. **) Me Stelle Mekhiltha c. 20 ist - nicht hstrherzuziehen; es wird dort von einem Lehrer behauptet, die Stelle L M. 25, 5 sowohl als auch dis andere-5 M. 22, 4 handle blos von dem WLederaufrichtsn des unter seiner Last zusammenstürzenden Thieres — wenn dieses auch dem Feinds gehöre, — indem man ihm Zuvor die Last abgenommsn; die Pflicht aber, dem Feinde auch im Wiederaufladen beizustehen, sei nicht ausgesprochen, ergebe sich . aber von selbst in Befracht, daß der Besitzer dies weit weniger allein zu thun vermöge. Diese Folgerung ist die häufig angewandte vom Leichtern auf das Schwerere ^), und es ist daher das Wort in dem Schlußsätze: N11N2 INl'M -MNN Ntt -dfN falsch, da ja auch das Wiederauftadeu ganz ebenso gewöhnlich vorkommt, wie das Abladen; Jalkut z. Sr. hat das Wort in der That nicht.

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