Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1844
- Issue
- Heft 2
- Article
- Das Verhältniß des natürlichen Schriftsinnes zur thalmudischen Schriftdeutung
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 241 (sequence 8)
- Language
- German
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zur thalmudischen Schriftdeutung^ Eine Skizze. 241 werden diese hervorgehoben,' weil man es sich gegen sie, als Schwache und llnbeschützte, gewöhnlich heraus nimmt (daselbst c. 18). Kurz darauf V. 29 heißt es: „und Fleisch (von einem Thiere), das auf dem Felde zerrissen worden, sollt ihr nicht genießen^" das will nicht ausschließen, daß ein in der Stadt zerrissenes Thier genießbar sei, nur wird der gewöhnlich vorkommende Fall angenommen. Desgleichen wird 5 M. 22, 23 bis 27 ein Unterschied gemacht, wenn eine bereits verlobte Jungfrau sich ein Vergehen mit einem fremden Manne zu Schulden kommen lassen, zwischen dem Falle, daß ein solches in der Stadt vorgefallen, wo sie die Gewaltthat durch das Herbeirufen von Hülfe hätte abwehren können und dadurch, daß sie dies unterlassen, ihre Einwilligung bekundet, sich zur Mitschuldigen gemacht. undder Todesstrafe verfällt, und dem andern, daß es auf dem Felde vorsällr, wo ihr Hülferuf unbeachtet bleibt, die That daher als eine Gewaltthat betrachtet, die Jungfrau als ganz unschuldig freigesprochen wird) „denn auf dem Felde hat er sie gefunden, die verlobte Jungfrau hat (sicherlich) geschrieen, aber Niemand stand ihr bei" (V. 27). Nun kann es jedoch auch Vorkommen, daß auch ihre Lage in der Stadt der'Art sein mag, daß ihr Hülferuf unnütz verhallt und daher ihr keine Schuld beizumefsen ist; einen solchen Fall will die Schrift ckeinesweges mit ihrem bestimmten Aussprüche, daß der Verführer sie auf dem Felde gefunden, ausschließen, sie nimmt nur das gewöhnlich Vorkommende an» So wird 5 Mos. 19, 6 bestimmt, daß dem Manne, welcher einen Weinberg angelegt, ohne ihn noch soweit bearbeitet zu haben, daß er dessen Früchte genießen könne, sreistehe, aus den Kriegerreihen nach Hause zurückzukehren) dies gilt jedoch auch von andern Gartenanlagen, nur daß jenes.'das Gewöhnliche ist und daher als das Ostervorkommende ausgedrückt wird^') (das. das. e. 20). Die Pflicht des Schemalesens — wie diese von den Lehrern der Mischnah und Baraitha aufgefaßt wird — wird 5 M. 6, 8 naher bestimmt mit den Worten: „wenn du dich niederlegst *) In Sifre jedoch 1l. Nr. L95 wird die Hervorhebung des dennoch urgirt.