Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1844
- Issue
- Heft 1
- Article
- Das Verhältniß des natürlichen Schriftsinnes zur thalmudischen Schriftdeutung
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 66 (sequence 14)
- Language
- German
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66 kV. Das Vdrhäktniß des ^natürlichen Schristsinnes Aeirgen den Umstand) daß dir "Frau allein mit einM ' fremden Manne verborgen gewesen, aussagen müssen, wemt'die Fräü zum Trinken des Prüfilngswasseds^ verlwcheikL^werden sollf hingegen genügt dann ein Zeuge, der die Äüssage thut, sie habe sich wirklich vergangen, um' sie der Prüfung zu'uberheben Und -sie als straffähig zu betrachten, so daß'sie auch jucht einmal' auf die ihr verschriebene Summe Anspruch hall Darüber wird - nun in der genannten Stelle folgendermaßen diseutirt: - „Es ließe' sich Don vorn herein anders erwarten," da' Murlich das erste Zeugniß (von ihrem Verborgensein), das sie' nicht schlechtweg dem Manne entzieht (sondern es der Prüfung /durch das' -Wasser überläßt), keine Kraft hat, als nur wenn es zwei aussagen, so sollte' doch das letzte Zeugniß (über ihr wirkliches Vergehn), das sie müw völlig ihrem Manne 'entzieht)'' stcherlichfnur.'hann Ktäft Haben, wenn es durch zwei Zeugen angebraG Allem es heißt (4 M. 5, 13) : und Zeuge war nicht da (und sie nicht auf der That ergriffen worden), 'daraus' folgt, daff gar kein Zeuge darüber vorhanden ist (wäre aber auch nur einer von irgend welcher Art da, so'tritt das Verfahren mit' dem ^rüsiingswaffer nicht ein). 'Nun liesy sich aber umgekehrt folgern, wenn das letzte Zeugniß, das sie dem Manne gänzlich entzieht, durch einen einzelnen Zeugen gültig vorgebracht werden kann, so sollte doch das erste Zeugniß, das sie. dem Manne noch nicht ganz entzieht, gewiß nicht mehr als der Aussage eines Zeugen bedürfen? Allein es "Heißt (als 'Veranlas-. sung zur Scheidung von her Frau im Mgemeinen, 5 M. 24, 1) : er fand an ihr eine Wimpfliche S'ä ch e NW)^'an einer andern Stelle aber (5 M. 19, 15) heißt es : durch zwei Zeugen. .. bestehe eine S a ch e (^^),. so wie also da (im Allgemeinen zur Bestätigung) zwei Zeugen verlangt werden, so werden auch hier (als Veranlassung zur Scheidung) zwei Zeugen erfordert." Daß der Ausdruck Sache,' durchaus nicht 'aus?der' andern-'Stelle diese nähere Bestimmung erlangen kann, liegt klar vor, ' und es ist diese Ableitung durch VergMchung von Stellen, in welchen derselbe Ausdruck gebraucht wird, aber nicht dieser Ausdruck aufgehellt wird, sondern ganz unabhängige Bestimmungen damit in Verbindung gesetzt werden, der Anfang zu dem 'gefährlichen Verfahren, welches (die'Bwraithü 'des N. Zsmael und dann) die Ge-