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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1844-01-01 · Heft 1 · p. Seite 64

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1844
Issue
Heft 1
Article
Das Verhältniß des natürlichen Schriftsinnes zur thalmudischen Schriftdeutung
Date
1844-01-01
Page
Seite 64 (sequence 12)
Language
German
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64 IV Das Verhältnis,des natürlichen SchrlstfinneS fügte ^2, ganz, aber schließt die Nächte mit ein. Andere Gelehrte aber sagen: allein bedeutet diese Welt, durch das beigefügte ^2, alle, wird die Messiaszeit mit einbegriffen." Einem Jeden, der die angezogene Stelle vergleicht, wird bald deutlich sein, daß dort von allem dem hier aus ihr heraus und in sie hinein Gedeuteten nicht eine Spur zu finden ist. Indem nämlich daselbst die Feier des Passahfestes und die Beobachtung der damit verknüpften Gebote eingeschärft wird, wird als Grund auf den Auszug aus Egypten hingewiesen und gesagt, diese Feier solle eben dazu dienen, damit wir dieses Ereignisses das ganze Leben hindurch eingedenk bleiben. Daß nun bei Erfassung des Zusammenhanges daran nicht gedacht werden könne, es sei hier die Rede davon, einen Abschnitt, welcher von dem Auszuge aus Egypten handelt, täglich zu lesen, oder gar-ihn zwei Male zu wiederholen, ist klar; aber wohl wird diese Deutung natürlich, wenn man sich gewöhnt hat, streng buchstäblich und äußerlich jeden Satz für sich zu in- Lerpretiren. — Daß man in beiden angeführten Stellen wirklich an ernstliche Erklärung gedacht hat, beweiset eben die Verschiedenheit der Ansichten, welche an-die verschiedenen Erklärungen sich knüpft, und die Nöthigung, welche für die abweichende Ansicht vorhanden war, eine andere Erklärung aufzustellen. — Es ist hier nicht meine Absicht, alle Verserklärungen der Mischnah durchzugehn, vielmehr verspare ich dies auf einen andern Ort, und nur um eine Grundlage zu haben für die Beurtheilung, wie die Mischnah selbst solche Deutungen betrachtet haben mag, mögen hier noch einige schlagende Stellen stehn. — Die fünf ersten Mischnah's des 8. Abschn. in Ssanhedrin geben nähere Bestimmungen an über das Gebot vom widerspenstigen Sohne (5 M. 21, 18—21). Da heißt es nun unter Andern Misch näh 4: „Ist einer von den Eltern lahm an den Armen oder an den Füßen oder stumm oder blind oder taub, so trifft den Sohn nicht die im Gesetze verhängte . Strafe, denn es heißt (V. 19): es sollen ihn ergreifen sein Vater und seine Mutter; das können sie aber nicht, wenn sie an den Armen gelähmt sind; sie sollen ihn her aus führen, also dürfen sie nicht lahm sein, sie sollen sprechen, also nicht stumm, dieser unser Sohn, also nicht, wenn sie blind, hört,nicht auf unsere Stimme, also nicht, wenn sie taub sind." — Als anderes

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