Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 3
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1839-01-01
- Page
- Seite 410 (sequence 10)
- Language
- German
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410 Recensioner». einstimmig; sie kürzt zwar ab und läßt den Nachsatz weg, drückt aber den ersten Satz anders ans nnd sagt: rms in!» Hirnin, also nicht: die Behörde findet die Ansicht des Einzelnen richtig und entscheidet deßhalb nach ihr, sondern sie findet für n öthkg» von der sanctionirten Ansicht abzuweichen und gestattet sich Dies, da die abweichende des Einzelnen ihr eine Stütze bietet. — Ein dritter Einwnrf N's. trifft meine Erklärung gar nicht. Wie ist es möglich, lautet nämlich dieser, daß eine Behörde einem Einzelnen beipflichten könne gegen Diel«, ohne daß an sie die Bedingung gestellt würde, größer an Gelehrsamkeit und Anzahl der Milglieder als diese Vielen zu sein, während eö einer andern Behörde nicht gestattet sein soll, sich für diese auszusprechen, bis sie jene Bedingung gegen jene Behörde erfülle? Allein nach meiner Erklärung ist eS ja blos einer andern nicht hoher stehenden Behörde nicht gestattet, bei dem einen Falle, welcher bereits einer früheren Vorgelegen und über welchen sich diese bereits ausgesprochen hat, das Urtbeil derselben umzustoßen, aber sehr wohl gestattet, ja sogar aufgegeben, sich bei andern gleichen Fällen nach der Ansicht der Dielen zu richten. Jedoch findet N. gerade daran Anstoß, daß das Ganze bloS von gleichzeitigen Behörden handeln solle, es müßte Dies, behauptet er, ausdrücklich angegeben werden; da aber von einem -j-,-, ^>>2» bas nicht über die Gesetze diseutirt, sondern dieselben auf vorkommende Fälle anwendet und wieder von einem andern r-^2, das blos unter gewissen Umständen die Befugniß hat, dessen Worte, d. h. dessen Anwendung und Entscheidung, umzustoßen, so ist dies« ausdrückliche Angabe ganz überflüssig, ja sie wird bei dieser Auffassung ganz unpassend. Sehen wir nun, wie beide Gelehrte denn die Stelle verstehen. L. entscheidet sich für A. b. D'S. Erklärung; die Cvrrectur, welche nun im Texte vorgenommen werden muß, nämlich sti'wo'n ju lesen, ignvrirt er. Hingegen