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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 3 · p. Seite 358

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1839-01-01
Page
Seite 358 (sequence 4)
Language
German
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328 Recensioue«. gegen die Anerkennung eines jeden Verdienstes, das nicht in einem Leben nach dem Schnlchan aruch besteht, gegen ein jedes, natürliche, verwandtschaftliche Gefühl, das über den Tod des Engverbundenen trauern wird, wenn es sich auch durch sein Leben mannigfach verletzt gefühlt haben mag! R. Gerschom, »die Leuchte deS Exils," trauerte freilich bei dem Tode seines Christ gewordenen Sohnes; hätte Hirsch damals gelebt, er hätte ihm gewiß seine weichherzige Sentimentalität hart verwiesen. Diese Intoleranz tritt ebenso, nur etwas verhüllt, bei den Vorschriften über das Verfahre» gegen Nichtjuden hervor. Daü rabbinisch-thalmudische Jndenthnm geht nämlich von folgendem Grundsätze aus, der bei der lieblosen und ungerechten Behandlung, welche die Juden immer erfuhren, kaum einer Entschuldigung bedarf, aber darum als sittlicher niemals zu rechtfertigen ist. Dem Nichtjuden sind wir Gerechtigkeit schuldig, weil wir nämlich nicht ungerecht seyn dürfen, abgesehen von der Person, gegen welche die Ungerechtigkeit begangen wird; deßhalb dürfen wir einen Nichtjnden nicht morden, ihm nichts stehlen, nicht falsch gegen ihn schwüren u. dgl. .Hingegen sind wir durchaus nicht schuldig, dem Nichtjnden «inen Liebesdienst zu erweisen» vielmehr begehen wir durch einen solchen noch eher «in Unrecht, indem wir dadurch den Unglauben begünstigen. Als solche Liebesdienste, welche wir nicht aus strenger Gerechtigkeit schuldig sind, sondern aus Rücksicht gegen die Person, der wir dieselben leisten, betrachtet das rabbinischs Judenthnm: im Verkehre keinen Nutzen zu ziehen aus dem Jrrthum des Andern, das verlorene Gut zurückzugeben, dem Lohnarbeiter seinen Lohn sogleich zuzustellen, keinen größeren Gewinn von seiner Waare zu nehmen als den sechsten Theil des Betrags, den man dafür gegeben, keine Zinsen von einem Darlehen zu nehmen u. dgl. Sind jedoch diese den Glaubensbrüdern schuldigen Verpflichtungen gegen Nichtjnden an sich nicht verbindlich; so gibt es doch andere Rücksichten,

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