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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 2 · p. Seite 218

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 2
Article
Über die jüdischen Fasttage
Date
1839-01-01
Page
Seite 218 (sequence 14)
Language
German
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218 H. Ueber die jüdischen Fasttage. Es sind daher alle von uns bis jetzt allgemein für verpflichtend gehaltenen Fasttage als Gedächtnißtage (außer dem 9ten Ab), in Erwägung unserer derzeitigen Neligions- und Gewissensfreiheit, da sich überdies unsere bürgerliche Stellung staatsrechtlich immer fester gründet, für uns durchaus nicht verbindlich, und eine Gemeinde, die sich an den thalmu bischen Ausspruch des Nichtwvllenü anhalten will, mag es immerhin thnn. Aber, wird man einwenden, zugegeben, daß diese Fasttage derzeit gesetzlich nicht mehr verbindend sind, so ist ihre Beibehaltung doch immer noch wehr nützlich als schädlich, aus dem Grunde schon, weil sie, wie Maimvuides darthut, „das Volk zur Büßfertigkeit und Besserung des Lebenswandels erwecken." Täuschen wir uns nur nicht selbst. Wir alle wissen gar wohl, wie weither die Büßfertigkeit an solchen Fasttagen ist, und wie wenig die sinnlich-negative Hingebung positive Herzensreinigung und Seelenerhebung erzwecke. So gut wie Michaelis (in seinen Anmerkungen zur Bibelübersetzung Jes. 53, ä.) konnten auch wir allesammt Erfahrungszeugnisse ablegen, wie sich des Propheten Rede nach dem Wortsinne heutiges Tages noch rechtfertige. Ueberdies bleibt diese Begründung der Fasten, wie schon oben gezeigt worden, immer nur eine Norhhülfe des Maimonideö, schriftlich in seinem Codex bewahrt; fragen wir aber hundert der streng Fastenden, warum man faste? ob einer unter denselben anders antworten wird, als: „wir fasten, weil man fasten muß, weil heute Fasttag ist über ganz Israel." Denn das Volk ist nur unterrichtet von jener großen Zahl der Schulchan« Aruchgelehrten, und eben in diesem Buche findet sich geschrieben: „man ist schuldig, zu fasten an den Tagen, wegen der unglücklichen Ereignisse rc.;" ferner: „Alles ist schuldig an diesen vier Tagen zn fasten, und rö ist verboten, den Zaun

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