Mannheim
Compact Memory

Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 2 · p. Seite 215

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 2
Article
Über die jüdischen Fasttage
Date
1839-01-01
Page
Seite 215 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2929020-2929036-2929039-2931607--2297-2931698
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

21S H. Ueber die jüdischen Fasttage. sieht die bezeichneten Fasttage nicht minder als freiwillige an, nnd will deßwegen, daß am Vorabend derselben das Fastgclübde ausgesprochen werde (Gutachten 63). Als freiwillig betrachtet sie auch N. Isaak b. Scheschet in seinem Gutachten; obschon beide in einer für Israel höchst unruhigen Zeit gelebt haben. N. Schimon b. Zemach weist sogar »ach, daß, wenn nur hierNuhe herrsche, so trete schon das -L-, rin, obschvn zu gleicher Zeit anderwärts die Inden Verfolgung zu erdulden hätten, (siehe Gutachten H. Theil, Abhandlung 271). Wir glauben hiermit der Forschung in rein gesetzlicher Beziehung unseres Gegenstandes genüget zu haben, um mit ihrem Ergebnis; und den nachgewiesenen Autoritäten selbst auch den etwa widerstreitenden Gebrauch unwirksam zu machen. Dieser übermächtige Selbstherrscher, der sich bisher bei uns so außerordentlicher Devotion zu erfreuen gehabt hat, kann seine Macht, die er auch hier usurpirt hat, nicht behaupten. Denn das freie Wollen, von dem es nach dem Thalmud in Zeiten der Ruhe lediglich abhängt, zu fasten oder nicht, kann durch früheres .Herkommen nie gebunden werden. Ganz richtig bemerkt N. Nissim, muß nach der Voraussetzung des Thalmnd (R. 5?. 18 a am Ende) früher an den drei benannten Tagen des 4ten, 7ten und loten Monats gefastet worden sein, und dennoch erledigt Letzterer die Frage mit dem freien Wollen, ohne von dem bisherigen Herkommen als Gebrauch gehindert zu werden. Daß aber nicht auch noch die nachthalmudischen Lehrer und Schulen Gesetze und Verpflichtungen fcstzusetzen die Macht haben, wie dahier der Nambau und Tnr und der Schulchan Aruch, das ist eine allgemein bekannte, wenn auch allgemein noch nicht anerkannte Sache; umsomehr bei unserem Gegenstand, l6. S. besonders N. Ascher zu Sanhedrln Abschnitt 4, §.6; am aus- . fiihrlichsten aber sind die ''"Ql Gutachten 1.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.