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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 2 · p. Seite 212

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 2
Article
Über die jüdischen Fasttage
Date
1839-01-01
Page
Seite 212 (sequence 8)
Language
German
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212 H. lieber die jüdischen Fasttage. Alle drei zusammen werden im Thalmud (N. H. 18 a. d.) als Fasttage gemeldet," während sie an ihrer Verpflichtungskraft zugleich sehr geschwächt werden. Denn also spricht N. Papa: „Die vier bezeichnet«!! Tage sind Fasttage, wenn Israel in selbstständiger Freiheit lebt, sie sind Fasttage, wenn Israel Verfolgung zu dulden hat; ist aber weder das eine noch das andere der Fall, d. h. hat Israel nur momentane Nuhe, so hängt es lediglich von seinem Willenab, zu fasten oder nicht, mit Ausnahme des Oten Ab, der vielfältige traurige Erinnerungen in sich vereinigt." — Außer diesem kömmt im Thalmud nichts Weiteres, viclwenigcr diesem Widersprechendes vor, und es ist dieser Ansspruch auch völlig zum Grundsatz geworden, an den wir uns streng rabbinisch allein nur zu halten und je nach den verschiedenen, politischen Umständen und ihrem Einstuß auf Israels Gewissensfreiheit zu richten haben. So lebten die Juden in Babylon bis über die Lebzeit des Gelehrten Samuel zu Nehardeah hinaus (circa 200 I. nach der (Zerstörung) eine lange Zeit in ungestörter Nuhe fort, und so „gab es auch in Babel, wie Samuel selbst und sein Zeitgenosse N. I. b. Abba bezeugen, außer 12. Dasi sic auch in dcr Loscphta (2tcc Abschnitt Lhaanith) unbedingt als Fasttage Vorkommen, wird kein Kundiger als Ginwand aufstcllcn, da wir wissen, das; diese Toscphta nur wenig Auctoritat hat. Siche hierüber 4. Llhcil NL2' lind N. Ascher Ghulin, Abschn. 2 §. 6. 13, Daß nicht selten, ja sogar vielfältig in Mischnah und Thalmud, außer vom 9ten Ab auch noch von andern öffentlichen Fasttagen (*>122 die Rede ist, wird Niemanden auffallcn, der da weiß, daß von uralten Zeiten her, bei allgemeinem Leidwesen, wie bei eingetroffencn oder zu besorgenden Landplagen, öffentliche Fasten angcordnct wurden, und zwar nach Vorschrift der Thora 4. Mos. 10, 9. (wie solche naher gedeutet wird). Die Fasten auf solche Veranlassung waren die eigentlichen Fasten und wurde am Abende derselben das Gebet verrichtet, was bei unfern heutigen Fasttagen, außer dem Versohnungstag, nicht der Fall ist. Auch daä Fastgeb.t 1^2 war ursprünglich nur, wie selbst sein Inhalt bezeugt, (siche Iesai 05, 24.; oder nach dem Aruch Psalm 107, 2tt.), für solche Fasten eingesetzt.

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