Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 2
- Article
- Über Musik an Feiertagen
- Date
- 1839-01-01
- Page
- Seite 184 (sequence 9)
- Language
- German
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184 M. Ueber Musik an Feiertagen. Verfertigung solcher Instrumente (und henzutage, wo sie weit kunstvoller sind, gewiß noch weniger) verstehe, und erlauben daher alle in der Mischnah verbotenen Arten des Tanzes. Warum wollten wir nun von dieser Erlanbniß, die von Jsserles (n"« C. 339, §. 3) aufrecht gehalten, allgemein benutzt wird, nicht auch in Beziehung auf Musik Gebrauch machen? nicht einmal auf Kirchenmusik, wo, abgesehen von dem heiligen Zwecke, eine derartige Besorgnis; ganz undenkbar ist? Wollten wir da vielleicht neuen (im Thalmud nicht begründeten) Besorgnissen und Befürchtungen Raum geben, und darüber das gewiß Gute und Heilsame unbeachtet lassen? Da müßten wir uns wahrlich vor den Nabbinen der verstoßenen Jahrhunderte schämen. Sie, welche die Musik nur als Ergötzungsmittel kannten, erlaubten bei Brautleuten von Nichtisracliten nicht nur spielen, sondern sogar das Instrument richten und auebessern zu lassen; erklären offen: daß man jetzt von recht 6 wegen das Spielen auf musikalischen Instrumenten erlauben sollte (N. M. Jsserles und N. Abraham Aboli C. 338, §. 2), was sie gewiß gcthan hätten, wenn sie die Musik als würdige Gefährtin des Sabbaths, als Erregcrin edler und frommer Gefühle, als Bildnerin des Geistes und des .Herzens erkannt hätten; und wir, die wir uns einer höher» und vielseitiger» Bildung rühmen, die wir die Wirkungen der Tonkunst zu 7. Wen» man auch den Grunbstuz „>»> Tempel (und dcffcn Dun sich darf kriu rabbinischcä Verbot dcachrrt werden," nicht auf unfern öffentlichen Gottesdienst ausdchnen wollte, so muß doch schon die bloße Gegenwart so vieler Zeuge» jedes Sichvcrgessen und jede U lcrtrctung unmöglich machen. Man vergleiche das rabbinische Verbot am Sabakhabende beim Lampenlichte zu lesen, aus Besorgnis«, man möchte die Lampe richten, das nicht statt findet, wenn ein anderer zugegen ist und darauf Acht hat (Sabbalh 11).