Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
- Date
- 1839-01-01
- Page
- Seite 84 (sequence 24)
- Language
- German
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84 VII. Utber die LeviratSehe leichter, als es die gesunde Vernunft billigen kann, und als eS die Gesetze rultivirter Völker gestatten. Um Raum zn ersparen, sollen die hieher gehörigen, vom Thalmud aufgestellten Normen nach der Zusammenstellung im Codex 17»-, angeführt werden. Dort heißt es Abschnitt 17, §. Z: »Wenn der Mann einer Frau in ein Land jenseits deS „Meeres gereist ist, und eS wird daS Zeugniß abgelegt, daß „er gestorben sei, so ist dieses Zeugniß gültig, auch wenn „der Zeuge nur ein einziger ist, wenn er auch ein Sklave „oder eine Sklavin, oder ein Weib oder ein Verwandter ist „(die alle sonst, wo eü sich um ein Eigenthum, das nur „einen Pfennig werth ist, handelt, keinen Glauben erhalten). „Sogar ein Zeuge, der im Namen eines andern Zeugen auS- „sagt, oder ein Weib, das im Namen eines andern WeibcS „auösagt, oder eines Sklaven und einer Sklavin und eines „Verwandten sind gültig zu diesem Zeugnisse.« In demselben Abschnitte §. 9: „Wenn ein Zeuge auösagt, der abwesende Mann sei „eines natürlichen Todes gestorben, «in anderer aber, er sei „erschlagen worden, ob sie gleich einander widersprechen, weil „doch beide zugestehen, daß er nicht mehr lebe, darf die „Frau einen andern Mann nehmen.« Ebendort §. 10: „Wenn man eine Stimme hört, die spricht: dieser ode-, „jener ist tobt, und dann an den Ort hingeht, woher die „Stimme kam, und keinen Menschen antrifft, ist eö der „Frau gestattet, wieder zu heirathen." Ebendort §. 11: „Findet man ein schriftliches Zeugniß, in welchem geschrie- „ben steht, dieser oder jener Mann, der Sohn dieses oder „jenes Mannes, sei gestorben oder erschlagen worden, so darf „die Frau desselben einen andern Mann nehmen, wenn das „Zeugniß auch nicht beglaubigt ist (das heißt, wenn von „keinem Gerichte bescheinigt ist, daß der Zeuge oder die Zeugen,