Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
- Date
- 1839-01-01
- Page
- Seite 81 (sequence 21)
- Language
- German
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und die Ceremvnke des Schuhauöziehens. 8? Beisammenwohnens so sehr, daß er annimmt, eS sei darunter ein gemeinschaftliches Hauswesen, eine gemeinschaftliche Wirthschaft zu verstehen. Nach ihm war bloö derjenige Bruder verbunden, seines Bruders Wittwe zu nehmen, welcher mit dem Verstorbenen ein und dasselbe Haus gemeinschaftlich bewohnte und das Besitzthnm, das sie vom Vater geerbt hatten, mit ihm gemeinschaftlich benutzte, indem beide Brüder noch nicht abgetheilt hatten. War aber diese Theilung schon vor sich gegangen, alsdann mochten sie auch in demselben Lande, in demselben Stammgebiete, in derselben Stadt oder in demselben Dorfe wohnen, so war es dennoch für den Todesfall des Einen keine Pflicht des Ueberlebenden, die Leviratsehe mit seiner Schwägerin einzugeheu; die Bestimmung des Gesetzes: Wenn Brüder beisammen wohnen» war nun nicht mehr vorhanden, und also auch das Gesetz selbst nicht zu vollziehen. Wenn nun auch diese Beschränkung der Schriftworte von andern Interpreten als zu eng verworfen wird, so werden doch, wie bereits erwähnt, die Worte selbst von allen ohne Ausnahme als gewichtig und das ganze nachfolgende Gebot begrenzend anerkannt. Einige erklären sie vom Beisammenwvhnen im Lande Palästina; andere von dem gemeinsamen Wohnsitze in dem nämlichen Stammgebiete; wieder andere von dem gemeinschaftlichen Aufenthalte an einem und demselben Wohnorte. Diese letzteren berufen sich mit Recht unter anderm auch darauf, daß im weiteren Inhalte des Leviratsgesetzcü vorausgesetzt werde, der Schwager und die Schwägerin stehen unter derselben Gerichtsbehörde, unter den Aeltestc» einer Stadt, bei welchen diese jenen verklagen könne, wenn er die Schwagcrche mit ihr nicht entgehen will. Sehen wir uns nun im Thalmud um, ob nicht auch er ein Gewicht auf die beschränkende Einleitung unseres Gesetzes lege, so finden wir, daß er hierin allerdings mit allen andern Auslegern übereinstimmt, ob er gleich auch hier seine Iüb. Zcitschr. IV. Bd. - » 6