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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 1 · p. Seite 79

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 1
Article
Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
Date
1839-01-01
Page
Seite 79 (sequence 19)
Language
German
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und die Ceremonie des Schuhaaszieheus. 7V Anfhören des Zweckes eines Gesetzes dem Buchstaben desselben noch eben so Folge geleistet werden müsse, als da, wo durch diesen Gehorsam eine dem göttlichen Willen angemessene Absicht erreicht werden konnte; auch diese ängstlichen Gemüther konnten wohl ihre Zustimmung dazu geben, daß man solche Wittwen, deren kinderlos verstorbene Männer zwar einen Bruder gehabt haben, welcher aber zur Zeit des Todes von jenen nicht mehr ausfindig gemacht werden kann, von dem unmenschlichen Zwange befreie, welcher sie znm lebenslänglichen Wittwcnstand« verdammt. Daß dieser Zwang nicht im Willen deS Gesetzes liege und also eine schreiende Ungerechtigkeit sei, welche in unseren erleuchteten Tagen um so mehr aussallen muß, kann durchaus nicht in Abrede gestellt werden. DaS LeviratSgcsetz beginnt mit den Worten: Wenn Brüder beisammen wohnen (-,-7,1 wnrr ^2). Heißt es nun nicht gegen alle Forderungen des gesunden Menschenverstandes verstoßen, zu behaupten, es sei der Wille deö Gesetzgebers, daß sein Gesetz, das er so bestimmt für einen deutlich bezeichneten Fall ertheilte, in allen Fällen ohne Ausnahme vollzogen werden müsse, und daß sogar da, wo diese Vollziehung nicht mehr möglich ist, indem der die Pflicht der Leviratsehe auf sich habende Schwager verschollen ist, der unschuldigen Wittwe das Verbot, zur zweiten Ehe zu schreiten, auferlegt werde, ein Verbot, von welchem der Gesetzgeber nicht einmal den leisesten Wink gegeben hat? Denn wenn er sagt: Das Weib des Verstorbenen soll nicht draußen einem fremden Manne a n h eim fa slen, so fügt er doch gleich bei: ihr Schwager soll über sie kommen und sie sich zum Weibe nehmen und mit ihr die Schwagerehe vollziehen. Daraus folgt doch wohl mit der größten Bestimmtheit, daß daS Gebot einzig und allein für den Schwager zwingende Kraft habe; ihm ist es auferlegt, dafür zu sorgen, daß tue Wittwe keinem Fremden zufalle, für die Wittwe selbst aber sollte durchaus keine

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