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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 1 · p. Seite 75

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 1
Article
Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
Date
1839-01-01
Page
Seite 75 (sequence 15)
Language
German
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und die Ceremonke des Schnhauszkehens. 72 Doch auch der Thalmnd selbst bekennt sich zn der dargelegten Ansicht im Grundsätze» obwohl er in der Praxis wieder vielfach davon abgeht. So stellt er mehrmals (Jebam. 20 a. />1 n.) den Satz auf: Derjenige, welcher die Schwagerehe vollziehen kann, ist auch gehalten, sich den Schuh auSziehen zu lassen; derjenige aber, welcher die Schwagerehe nicht vollziehen kann, ist auch nicht gehalten, sich den Schuh auSziehen zu lassen n'vv n'rvn 22) nri'rnv ndv : x LiL''? N272 Dabei beruft er sich ganz richtig auf die Worte der Schrift: Wenn aber der Mann seine Schwägerin nicht neh m e 11 will dann soll die gerichtliche Verhandlung vor sich gehen. Daraus folgt, daß ihm daö Heirathen der Schwägerin gestattet sein muß (22^ ^1x7, ^n), außerdem hat auch die gerichtliche Verhandlung und Verurtheiluug des Schwagers zu unterbleiben. DaS heißt doch nun wohl nichts anders als, wem gestattet ist, sein« Schwägerin zn heirathen und die Pflicht gegen seinen verstorbenen Bruder zu erfüllen, der muß, wenn er sich dessen weigert, sich die öffentliche Beschämung, welche daS Gesetz für solche lieblose Brüder vorscbreibt, gefallen lassen. Wer aber seine Schwägerin aus irgend einer Ursache nicht nehmen kann oder darf, z. B. wenn er bereits die Mutter oder die Tochter derselben als Gattin besitzt, der soll auch von der beschimpfenden Strafe, die er ja keineswegs verdient hat, frei sein. Freilich schränkt der Thalmud seinen ganz vernünftigen, von der Billigkeit gebotenen Grundsatz auf solche Fälle ein, wo die Ehe mit deü Bruders Wittwe unter ein solches Eheverbot fällt, auf degen Uebertretung die Strafe der Ausrottung gesetzt ist wo aber die Ehe mit der Schwägerin durch ein einfaches Verbot untersagt ist wie z. V. die Ehe deö Hohenpriesters mit einer Wittwe, da soll die Leviratsehe zwar nicht gestattet sein, die Beschimpfung des

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